IV B 9
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Ordnung betreffend die Aufsicht des Kirchenrates über Stiftungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
vom 20. Juni 2018
§ 1
Geltungs- und Regelungsbereich
1 Diese Ordnung gilt für selbständige privatrechtliche Stiftungen, die einen kirchlichen Zweck verfolgen und eng mit der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt oder einer ihrer Kirchgemeinden verbunden sind (nachfolgend «Kirchenstiftungen»). Die Ordnung regelt die Aufsicht über die Kirchenstiftungen.
2 Enthalten diese Ordnung und das darauf gestützte Reglement des Kirchenrates keine Regelung, so kommt sinngemäss die jeweils geltende Ordnung für die Stiftungsaufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (SG BS 212.910) zur Anwendung.
§ 2
Kirchenrat als Aufsichtsbehörde
Der Kirchenrat als Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Kirchenstiftungen aus.
Der Kirchenrat kann diese Aufgabe an einen Ausschuss bestehend aus 3-5 Mitgliedern des Kirchenrates delegieren.
§ 3
Aufgabe der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Kirchenstiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
2 Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Behörde bezüglich der Kirchenstiftungen im Sinne von Art. 85, 86 und 86a ZGB.
§ 4
Übernahme der Aufsicht
1 Bei bestehenden Kirchenstiftungen übernimmt die Aufsichtsbehörde die Aufsicht mit Inkrafttreten dieser Ordnung.
2 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der Aufsichtsbehörde nach Eintragung der neugegründeten Kirchenstiftung im zuständigen Handelsregister.
§ 5
Ausführungsbestimmungen
1 Der Kirchenrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen einschliesslich Gebührenordnung in einem Reglement.
2 Er regelt im Reglement insbesondere:
a)
die Prüfung der jährlichen Berichterstattung der Kirchenstiftungen;
b)
Prüfung und Genehmigung von Zweck- und Urkundenänderungen;
c)
Anträge auf Aufhebung einer Kirchenstiftung;
d)
Aufsichtsmittel;
e)
Verzeichnis der Kirchenstiftungen;
f)
Gebühren.
§ 6
Rechtsmittel gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt angefochten werden.
Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung. Die Ordnung tritt in Kraft am 1. Oktober 2018.