IV C 11

Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt
IV C 11
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt

vom 19. Mai 2025
Gestützt auf §§ 62 bzw. 63 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2023 gibt sich das Diakoniekapitel folgendes Reglement.
§ 1
Zweck
1 Das Diakoniekapitel befasst sich mit Fragen der Diakonie. Es setzt sich dafür ein, dass das Evangelium in Wort und Tat in Kirche und öffentlichem Leben gelebt wird.
2 Es dient dem beruflichen Gespräch, der vertieften Auseinandersetzung mit diakonischen Fragen und der Begegnung seiner Mitglieder. Es fördert den Zusammenhalt unter den sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stärkt damit die Einheit der Kirche. Es fördert die praktische Tätigkeit und die Weiterbildung seiner Mitglieder.
§ 2
Tätigkeiten
1 Das Diakoniekapitel bespricht selbständig und frei Fragen der Diakonie.
2 Es informiert seine Mitglieder und stellt den Erfahrungsaustausch in der täglichen Arbeit und in übergreifenden Projekten sicher.
3 Gegebenenfalls unterbreitet es den Kirchenvorständen, den Leitungskommissionen kantonalkirchlicher Dienste und dem Kirchenrat Vorschläge zu Gegenständen aus seinem Tätigkeitsbereich.
4 Es erarbeitet im Auftrag des Kirchenrates Stellungnahmen zu Fragen aus dem Tätigkeitsbereich.
5 Es berichtet dem Kirchenrat jährlich über seine Verhandlungen.
6 Es organisiert in Absprache mit dem Kirchenrat Veranstaltungen zu Fragen der Diakonie und führt sie durch.
7 Gegebenenfalls verfasst es in Absprache mit dem Kirchenrat öffentliche Verlautbarungen zu Gegenständen aus seinem Tätigkeitsgebiet.
§ 3
Mitgliedschaft
1 Dem Diakoniekapitel gehören alle im Dienste der Evang.-reform. Kirche Basel-Stadt stehenden Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, alle im sozialdiakonischen Dienst stehenden
Mitarbeitenden sowie der Leiter/ die Leiterin des Departementes Diakonie des Kirchenrates an.
2 Über die Mitgliedschaft von im diakonischen Dienst stehenden Personen aus Kirchen und Institutionen, die der Evang.-reform. Kirche Basel-Stadt nahestehen, entscheidet das Diakoniekapitel.
3 Über die Einladung von Gästen mit beratender Stimme, insbesondere der pensionierten Sozialdiakoninnen/Sozialdiakone der Praktikanten/Praktikantinnen, der Sozialdiakoninnen/
Sozialdiakone aus Kirchen und Institutionen, die der Evang-reform. Kirche Basel-Stadt nahestehen, der Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, die der Dekanatsversammlung der Röm.-Kath. Kirche Basel-Stadt angehören, und Vertreter/Vertreterinnen der evangelischen Kirchen der Regio entscheidet das Diakoniekapitel.
4
§ 4
Organe
Die Organe des Diakoniekapitels sind:

1.

Versammlung der Mitglieder des Diakoniekapitels

2.

Vorstand

§ 5
Einberufung und Durchführung
1 Das Diakoniekapitel versammelt sich zu mindestens vier ordentlichen Sitzungen pro Jahr.
2 Ausserordentliche Sitzungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens fünf Mitgliedern einberufen werden.
3 Die Mitglieder des Diakoniekapitels sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, sofern sie mindestens zu 30% im sozialdiakonischen Dienst angestellt sind.
4 Die Einladungen und die Traktandenliste werden mindestens zehn Tage vor der Sitzung versandt.
5 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
§ 6
Wahlen
1 Das Diakoniekapitels wählt jeweils anlässlich der ersten ordentlichen Sitzung, die den gesamtkirchlichen Erneuerungswahlen folgt, seinen Vorstand für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Wahlen können auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen. Allfällige Nachwahlen erfolgen für die laufende Amtszeit. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin werden vom Diakoniekapitel ausdrücklich gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2 Das Diakoniekapitel wählt für besondere Aufgaben Kommissionen und bestimmt deren Präsidenten/Präsidentinnen. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst und erstatten innert festgesetzter Frist Bericht und stellen Antrag an das Kapitel.
3 Delegierte in Kommissionen und weitere Gremien werden vom Diakoniekapitel gewählt. Es erwartet von ihnen jährlich einen kurzen Rechenschaftsbericht.
§ 7
Abstimmungen
1 Abstimmungen können nur durchgeführt werden, wenn die betreffenden Geschäfte zuvor in der Traktandenliste angekündigt worden sind.
2 Öffentliche Verlautbarungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3 Der Kapitelpräsident/die Kapitelpräsidentin stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
§ 8
Vorstand
1 Der Vorstand des Diakoniekapitels umfasst drei bis sieben Mitglieder.
2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Diakoniekapitels, trifft die Vorbereitungen für Sitzungen und allfällige weitere Veranstaltungen und vertritt das Kapitel nach aussen.
3 Der Vorstand hält Kontakt zu den übrigen Leitungsgremien.
4 Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand und leitet in Verbindung mit ihm die Kapitelsitzungen. Er/sie verwaltet das Archiv (Protokollbücher etc.).
5 Der Schreiber/die Schreiberin ist verantwortlich für die Protokollierung der Sitzungen des Vorstandes und des Diakoniekapitels.
§ 9
Schlussbestimmungen
1 Das Reglement des Diakoniekapitels wird jedem Sozialdiakonen/ jeder Sozialdiakonin bei Dienstantritt zusammen mit den Vertragsunterlagen von der Personalkoordinatorin/ vom Personalkoordinatoren zugestellt. Jedes neue Mitglied stellt sich dem Kapitel kurz vor.
2 Eine Änderung dieses Reglements kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes oder auf unterschriftlichen Begehren von fünf Mitgliedern in Erwägung gezogen werden und bedarf zu ihrer Annahme einer 2 /3 Mehrheit.
3 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung des Kirchenrates sofort in Kraft. Es ersetzt das kirchenrätliche Reglement betreffend Diakoniekapitel vom 16. Mai 1994 und das Ausführungsreglement des Diakoniekapitels vom 28. September 1994 sowie das Reglement des Diakoniekapitels vom 8. April 1998.
Vom Kirchenrat genehmigt am: 19. Mai 2025