IV C 4

Ordnung für den ökumenischen Unterricht an den Schulen und in den Kirchgemeinden
IV C 4
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Ordnung für den ökumenischen Unterricht an den Schulen und in den Kirchgemeinden

vom 17. Juni 2026
I. Allgemeines
§ 1
Allgemeine Bildungsziele im Bildungskonzept der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (ERK BS)
1 Bildung bedeutet ursprünglich dem Abbild Gottes nachgebildet zu werden. Sie betrifft den ganzen Menschen und sein Leben in der Welt und mit anderen Menschen. Der Mensch entwickelt sich ständig weiter, er bildet sich und wird gebildet – sein ganzes Leben lang. Bildung bedeutet deshalb nicht nur Wissen, sondern auch Persönlichkeitsentwicklung.
2 Eine christlich-evangelische Bildung unterstützt Menschen dabei, sich selbst und die Welt im Licht des christlichen Glaubens zu verstehen und basiert dabei auf Wissen und praktischem Erleben. Sie hilft, ein verantwortungsbewusstes Leben zu führen. Sie soll Menschen frei und selbstständig machen.
3 Religiöse Bildung vollzieht sich in unterschiedlichen Dimensionen und an verschiedenen Lernorten. Schule und Kirche fungieren dabei als komplementäre Bildungsräume, die sich in ihren je spezifischen Bildungsaufträgen teilweise überschneiden und in vielem gegen-seitig ergänzen. In dieser Verschränkung bilden sie gemeinsam einen wesentlichen Bestandteil kirchlicher Bildungsarbeit der ERK BS.
II. Lernort Schule
§ 2
Konzept und Ziele
1 Die ERK BS sorgt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung für die Erteilung des Religionsunterrichts von der 1. bis einschliesslich der 6. Klasse der Primarschule (3.-8. Schuljahr). Der Religionsunterricht in der Schule findet grundsätzlich ökumenisch und in Zusammenarbeit mit der Römisch-katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt (RKK BS) statt.
2 Der Religionsunterricht vermittelt grundlegendes Wissen über die jüdisch-christliche Glaubenstradition in ihren verschiedenen Konfessionen und zeigt ihre Beziehung zu anderen Religionen auf. Er unterstützt die Entwicklung der eigenen Identität und befähigt Schülerinnen und Schüler zu einer selbstverantwortlichen Lebensführung, die von Zuversicht, Verantwortung und Mitmenschlichkeit geprägt ist. Darüber hinaus leistet der Religionsunterricht einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Bildung, indem er die christlich geprägte Kulturwelt Europas erschliesst und deren Bedeutung verständlich macht.
3 Es besteht die Möglichkeit der Kooperation zwischen dem nichtstaatlichen ökumenischen Religionsunterricht und dem Fachbereich Religion des staatlichen Faches Natur-Mensch-Gesellschaft. Diese ist in der "Handreichung Stundentafel Primarstufe" Kap. 3.3 geregelt.
4 Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten der Absprachen zur Erteilung von Religionsunterricht mit den staatlichen Schulen. (Ordnung für den Religionsunterricht:SG 410.500)
§ 3
Ökumenisches Rektorat
1 Der ökumenische Religionsunterricht an der Primarschule des Kantons Basel-Stadt wird durch ein ökumenisches Rektorat geführt.
2 Die Organisation des ökumenischen Rektorates wird in der "Trägervereinbarung zwischen der ERK BS und der RKK BS über ein ökumenisch organisiertes Rektorat für Religionsunterricht" (Trägervereinbarung) in Art. 2 geregelt.
3 Die Aufgaben der Co-Leitung sind in der Trägervereinbarung in Art. 3 geregelt.
§ 4
Leitungskommission für das ökumenische Rektorat
1 Das ökumenische Rektorat für Religionsunterricht wird von einer ökumenischen Leitungskommission geführt.
2 Das übergeordnete Entscheidungsgremium für die Belange der ERK BS ist der Kirchenrat.
3 Die Wahl der Co-Leitungsperson der ERK BS erfolgt durch den Kirchenrat. Antrag auf Wahl stellt die Leitungskommission für das ökumenische Rektorat.
4 Die Zusammensetzung der Leitungskommission ist in der Trägervereinbarung geregelt.
§ 5
Aufgaben der Leitungskommission für das ökumenische Rektorat
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der Leitungskommission sind in der Trägervereinbarung in Art. 5 und 7 geregelt.
§ 6
Unterrichtskommission
1 Als beratendes Fachgremium steht dem ökumenisch organisierten Rektorat für Religionsunterricht eine ökumenische Unterrichtskommission zur Seite.
2 Die Unterrichtskommission stellt den fachlichen und praktischen Bezug zum Unterricht her.
3 Die Zusammensetzung der ökumenischen Unterrichtskommission wird durch die Leitungskommission geregelt
§ 7
Kontakt zu Kirchenvorständen und Gemeinden
Die Co-Leitungsperson der ERK BS sorgt für regelmässige Kontakte mit den Kirchgemeinden mit dem Ziel, Informationen über die Durchführung und Entwicklung des ökumenischen Religionsunterrichts am Lernort Schule zu teilen.
§ 8
Konferenz der Religionslehrpersonen
1 Für die Religionslehrpersonen besteht als periodisch tagendes Gremium eine Konferenz. Diese kann ökumenisch organisiert sein.
2 Die Religionslehrpersonenkonferenz ist das interne Mitwirkungs- und Austauschorgan aller an einer Schule im Kanton Basel-Stadt tätigen Religionslehrpersonen.
3 Mitglied der Konferenz sind alle an einer Schule im Kanton Basel-Stadt tätigen Religionslehrpersonen sowie die Co-Leitungsperson im Religionsunterricht.
4 Die Religionslehrpersonenkonferenz behandelt religionspädagogische und organisatorische Belange, die ihr seitens des Rektorates unterbreitet werden oder deren Behandlung sie selbst oder der Vorstand beschlossen hat. Sie wird seitens des Rektorates vor allen wichtigen Entscheidungen einbezogen. Die Konferenz ist zuständig für die Wahl von Vertretungen in Kommissionen und Arbeitsgruppen.
5 Die Religionslehrpersonenkonferenz wählt auf Dauer von zwei Jahren den Vorstand, welcher aus einer oder mehreren Personen besteht, sich selbst konstituiert, die Konferenzen einberuft, leitet und protokolliert.
6 Die Religionslehrpersonenkonferenz versammelt sich jährlich mindestens einmal.
Der Vorstand beruft die Religionslehrpersonenkonferenz ausserdem auf Anordnung des Rektorats, auf Anordnung der Leitungskommission, auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ein.
7 Die Religionslehrpersonenkonferenz findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Die Teilnahme ist für alle Mitglieder obligatorisch.
III. Lernort Gemeinde
§ 9
Allgemeines
1 Der gemeindliche Unterricht schliesst an den schulischen Unterricht nach der 6. Klasse der Primarschule an. Er besteht einerseits aus Unterricht und ergänzenden gemeindepädagogischen Angeboten in der 1. Klasse der Sekundarschule und andererseits aus einem mindestens zweijährigen Unterricht, der zur Konfirmation führt. Die Bildungsangebote in der 1.Klasse der Sekundarschule bilden eine wichtige Brücke zwischen Schule und Gemeinde. Sie werden von einem Team durchgeführt, in dem schulische und gemeindliche Lehrpersonen vertreten sein können.
2 Der gemeindliche Unterricht wird ergänzt durch Jugendgottesdienste.
§ 10
Gegenstand des Unterrichts
1 Der gemeindliche Unterricht vermittelt die Kenntnis und das Verständnis des christlichen Glaubens auf der Grundlage der biblischen Botschaft.
2 Er setzt die Einführung ins Gemeindeleben fort. Er macht die jungen Gemeindeglieder vertraut mit den Lebensäusserungen der Kirche in Gottesdienst, Diakonie und Mission. Er bietet die Möglichkeit, das Leben vom Evangelium her zu bedenken und zu gestalten.
3 Als Unterricht, der zur Konfirmation führt, hilft er den Schülern und Schülerinnen ihre Taufe zu verstehen und zu bejahen.
§ 11
Fachausschuss gemeindlicher Unterricht
1 Der Fachausschuss gemeindlicher Unterricht besteht aus den von der ERK BS Delegierten in die Leitungskommission des ökumenischen Rektorates und den Unterrichtsverantwortlichen in den Kirchgemeinden.
2 Der Fachausschuss gemeindlicher Unterricht konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende.
3 Der Fachausschuss gemeindlicher Unterricht tagt regelmässig, im Minimum zweimal jährlich.
4 Der Fachausschuss gemeindlicher Unterricht koordiniert den fachlichen und praktischen Vollzug des gemeindlichen Unterrichts im Rahmen des Bildungskonzepts der ERK BS. Er erarbeitet und überprüft zuhanden der zuständigen Organe Grundlagen gemeindlichen Unterrichts und entwickelt bestehende Konzepte des gemeindlichen Unterrichts im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Kirche in der Welt weiter. Er unterbreitet den zuständigen Organen entsprechende Empfehlungen.
5 Der Fachausschuss gemeindlicher Unterricht kann Anträge an den Kirchenrat zur finanziellen Unterstützung von gemeinsamen Projekten im Bereich der Präparanden- und Konfirmandenarbeit sowie der Nachkonfirmationszeit stellen.
§ 12
Weitere Tätigkeiten
1 In jeder Gemeinde werden nach Möglichkeit Lager oder Weekends für Jugendliche angeboten. Sie sollen von Pfarrern und Pfarrerinnen, geeigneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und/oder Gemeindegliedern vorbereitet und durchgeführt werden.
2 Die Eltern werden im Rahmen des gemeindlichen Unterrichts in geeigneter Form einbezogen.
3 Der Einbezug der Kinder und Jugendlichen in das Gottesdienstleben hat gemäss den Bestimmungen der Gottesdienstordnung zu erfolgen.
4 In eigener Verantwortung gestalten und unterstützen die Gemeinden weitere Angebote zur Förderung des Glaubens von Kindern und Jugendlichen wie Sonntagsschule und Jugendarbeit.
5 In eigener Verantwortung gestalten und unterstützen die Kirchgemeinden weitere kirchliche Bildungsangebote im Sinne des lebenslangen Lernens. Diese dienen der Vertiefung des Glaubens, der theologischen Bildung und der Orientierung in Kirche und Gesellschaft und richten sich an Menschen in allen Lebensphasen.
§ 13
Begleitung und Beratung des gemeindlichen Unterrichts
Die Begleitung, Beratung und Qualitätssicherung des gemeindlichen Unterrichtes ist Sache des Kirchenvorstandes.
§ 14
Aufnahme in den Unterricht, Verfahren
1 Die Aufnahme in den gemeindlichen Unterricht geschieht durch schriftliche Anmeldung oder Besuch der Bildungsangebote ohne Anmeldung.
2 Die Klassenbildung wird vom Unterrichtsteam unter Leitung der vom Kirchenvorstand bezeichneten Person vorgenommen.
3 Pfarrer und Pfarrerin können in ihren Unterrichtsklassen Jugendliche aus einer anderen Gemeinde unterrichten, sind dazu aber nicht verpflichtet.
4 Bei Übertritt in den Unterricht einer anderen Gemeinde hat der bzw. die Unterrichtende die Aufnahmen den Herkunftsgemeinden der Jugendlichen mitzuteilen und sich zu vergewissern, dass die Übertretenden den Unterricht bisher ordentlich besucht haben.
§ 15
Klassengrösse
Die Klassengrösse wird von den Unterrichtenden in Absprache mit den Kollegen und Kolleginnen und im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand bestimmt.
§ 16
Unterrichtszeiten
1 Für die Unterrichtszeiten des gemeindlichen Unterrichts sind mit den Schulen fixe Zeitfenster im Schulpensum vereinbart. Diese sind wenn möglich zu berücksichtigen.
2 Für die Kommunikation mit den Schulen und mit der Volksschulleitung ist der Vorsitzende/ die Vorsitzende der Fachkommission Unterricht zuständig.
3 Die Gesamtheit der Mitglieder dieser Besuchskommissionen bildet eine kantonale Besuchskommission im gemeindlichen Unterricht. Diese wird geleitet vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Leitungskommission für den Unterricht.
§ 17
Kontrolle des Unterrichtsbesuchs
Über den Besuch des Unterrichtes führen die Unterrichtenden Kontrolle. Bei längeren Absenzen nehmen sie mit den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten Verbindung auf
§ 18
Voraussetzung der Konfirmation
1 Jeder Pfarrer und jede Pfarrerin konfirmiert die von ihm bzw. ihr gemäss dieser Ordnung unterrichteten Jugendlichen.
2 Konfirmiert wird, werden zur Konfirmation führenden Unterricht regelmässig besucht hat.
3 Ausnahmsweise können Jugendliche konfirmiert werden, die an einem anderen Ort nachweislich den Unterricht vollständig besucht haben, sofern sie das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
4 Verweigerung der Konfirmation kann nur durch den Kirchenvorstand erfolgen, ist dann aber bindend für die Pfarrer und Pfarrerinnen sämtlicher Gemeinden.
5 Gegen eine Verweigerung der Konfirmation kann innert zehn Tagen nach erfolgter schriftlicher Mitteilung der Rekurs an den Kirchenrat ergriffen werden.
§ 19
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Diese Ordnung tritt mit Ablauf der Referendumsfrist in Kraft und ersetzt die Ordnung für den Unterricht an den Schulen und in den Kirchgemeinden vom 18. Juni 1997 mit ihren seitherigen Änderungen. Diese ist auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.