IV C 4
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Ordnung für den Unterricht an den Schulen und in den Kirchgemeinden
vom 18. Juni 1997
1 Der Unterricht macht vertraut mit dem Evangelium von Jesus Christus. Er vermittelt eine sach-, stufen- und jugendgerechte Kenntnis der biblischen Botschaft, der in ihr enthaltenen Geschichten und Gestalten und der Kirchengeschichte. Schüler und Schülerinnen erfahren Orientierungshilfe, indem sie lernen, ihren Glauben bewusst zu gestalten und zu leben. Der Unterricht strebt einen mündigen und kritischen Umgang mit religiösen und kulturell begründeten Haltungen und Traditionen an. Er soll die Bereitschaft wecken, den Dialog mit Angehörigen anderer Religionen und Kulturen zu pflegen, und die Fähigkeit üben, Konflikte in Achtung vor den Mitmenschen gewaltfrei zu lösen.
2 Der Unterricht soll Gemeinde erlebbar machen, damit die Heranwachsenden Glaubensgemeinschaft als Zuhause entdecken können.
II. Leitungskommission für den Unterricht
§ 2
Funktion, Zusammensetzung und Wahl
1 Die Leitungskommission für den Unterricht ist für die Leitung und Aufsicht des schulischen und für die fachliche Unterstützung des gemeindlichen Unterrichtes sowie für die Leitung der kirchlichen Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinden sowie der gemeinsamen Kommissionen mit der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Landschaft und der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt.
2 Für ihre Tätigkeit ist die Leitungskommission dem Kirchenrat gegenüber verantwortlich. Ihr können beratende Fachausschüsse zur Seite stehen. Ausführendes Organ für den schulischen Unterricht ist der Rektor oder die Rektorin. Ihm bzw. ihr zur Seite stehen kann ein Konrektor oder eine Konrektorin.
3 Die Leitungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
7
stimmberechtigte Mitglieder:
-
3 von der Synode gewählte Mitglieder (dabei ist darauf zu achten, dass keine amtierenden Religionslehrkräfte delegiert werden und dass die Elternschaft von Schülern und Schülerinnen vertreten ist)
-
4 vom Kirchenrat gewählte Mitglieder (gegebenenfalls Vorsitzende von Fachausschüssen)
-
Mitglieder mit beratender Stimme:
-
Rektor oder Rektorin
-
Konrektor oder Konrektorin
-
1 Vertretung der Konferenz der Religionslehrkräfte an den Schulen.
4 Der Kirchenrat bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin, im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Amtsdauer der Mitglieder entspricht der Amtsdauer der Synode.
1 Die Leitungskommission entscheidet in allen den Unterricht betreffenden Fragen, sofern diese nicht durch die kirchliche Gesetzgebung oder vertraglich dem Zuständigkeitsbereich anderer Organe zugewiesen sind.
2 Im besonderen gilt:
a)
Allgemein
aa) Sie entwickelt Rahmenrichtlinien für den Unterricht
ab) Sie genehmigt die Lehrpläne und Lehrmittel für den Unterricht.
ac) Sie wählt die Mitglieder der Fachausschüsse.
ad) Sie fördert die Zusammenarbeit der Fachausschüsse.
ae) Sie arbeitet mit der Ökumenischen Unterrichtskommission Basel-Stadt zusammen.
af) Sie pflegt den Dialog zwischen den Kirchen und den Religionsgemeinschaften.
3 b)
Schulischer Unterricht
ba) Sie verabschiedet das Budget zuhanden des Kirchenrates
bb) Sie bereitet folgende Wahlen zuhanden des Kirchenrates vor:
1.
Von Rektor oder Rektorin, Konrektor oder Konrektorin.
2.
Der Religionslehrkräfte, die gemäss der Beamtenordnung vom Kirchenrat gewählt werden.
bc) Sie beaufsichtigt die Amtsführung von Rektor oder Rektorin und Konrektor oder Konrektorin.
bd) Sie stellt diejenigen Religionslehrkräfte an, für deren Anstellung sie gemäss Beamtenordnung zuständig ist.
be) Sie hat Weisungsrecht in bezug auf die Durchführung des Unterrichts und die Tätigkeit der Lehrkräfte.
bf) Sie wählt die Mitglieder der Besuchskommission auf Antrag der Kirchgemeinden und des Rektors bzw. der Rektorin.
bg) Sie legt die Klassengrösse fest.
4 c)
Gemeindlicher Unterricht
ca) Sie überweist das Budget für gesamtstädtische Aufgaben in diesem Bereich an den Kirchenrat.
cb) Sie ruft mindestens einmal jährlich die Besuchskommission im gemeindlichen Unterricht zusammen.
cc) Sie prüft sämtliche mit dem gemeindlichen Unterricht zusammenhängenden Fragen und berät die in diesem Bereich zuständigen Organe in den Kirchgemeinden. Sie kann diese Aufgabe auch an einen Fachausschuss delegieren.
5 d)
Aus- und Fortbildung
da) Sie sorgt für eine der schulischen Realität und den gesellschaftlichen Veränderungen angepasste Aus- und Fortbildung aller Lehrkräfte.
1 Die Leitungskommission für den Unterricht entscheidet, ob Fachausschüsse gebildet oder bestehende aufgehoben werden.
2 Die Fachausschüsse werden von der Leitungskommission für den Unterricht gewählt. Sie konstituieren sich selber mit Ausnahme der Vorsitzenden, die vom Kirchenrat gewählt werden.
3 Die Fachausschüsse stehen der Leitungskommission für den Unterricht mit beratender Funktion zur Seite. Die Leitungskommission für den Unterricht kann Aufgaben an die Fachausschüsse delegieren. Diese erhalten von der Leitungskommission für den Unterricht eine vom Kirchenrat genehmigte Funktionsbeschreibung.
III. Unterricht an den Schulen
§ 5
Zusammenarbeit mit anderen Konfessionen und Religionen
1 Die durch das Schulgesetz gegebenen Möglichkeiten der Kirche in den Schulen sollen vollständig ausgeschöpft werden.
2 Der konfessionell-kooperative Unterricht kann dazu dienen, die Einheit unter den Christen zu fördern; er ist wo immer möglich weiter auszubauen. Mit Partnerkirchen sind regelmässige koordinierende Gespräche zu führen.
3 Das Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern anderer religiöser Gemeinschaften dient der Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Verständnisses im Bereich des religiösen Unterrichts.
1 Der Rektor oder die Rektorin organisiert und leitet den schulischen Unterricht unter der Aufsicht der Leitungskommission.
2 Der Rektor oder die Rektorin wird auf Antrag der Leitungskommission für den Unterricht vom Kirchenrat gewählt.
3 Seine bzw. ihre Aufgaben werden durch die vom Kirchenrat erlassene Funktionsbeschreibung geregelt.
§ 7
Konrektor/ Konrektorin
1 Der Konrektor oder die Konrektorin unterstützt und vertritt den Rektor oder die Rektorin in seinen bzw. ihren Funktionen.
2 Der Konrektor oder die Konrektorin wird auf Antrag der Leitungskommission für den Unterricht vom Kirchenrat gewählt.
3 Seine bzw. ihre Aufgaben werden durch die vom Kirchenrat erlassene Funktionsbeschreibung geregelt. Die Leitungskommission entscheidet über das Mass der Unterrichtsentlastung.
§ 8
Besuchskommission im schulischen Unterricht
1 Die Besuchskommission wird auf Vorschlag der Gemeinden und des Rektors oder der Rektorin von der Leitungskommission für den Unterricht auf deren Amtsdauer gewählt.
2 Sie ist dem Rektor oder der Rektorin unterstellt.
3 Sie besteht aus Gemeindegliedern, die in Unterrichtsfragen kompetent sind. Jede Kirchgemeinde sollte angemessen vertreten sein, mindestens jedoch mit einer Person. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Ihre Aufgaben sind:
1.
Kontakt zwischen Schule und Gemeinde durch Besuche.
2.
Besuch bei den Lehrkräften mindestens zweimal im Jahr, bei den vom Kanton angestellten Religionslehrkräften mindestens einmal im Jahr.
3.
Hinweis auf die Möglichkeiten der Beratung für Lehrkräfte.
4.
Feststellen von Schwierigkeiten und Mängeln und gegebenenfalls Weitermeldung auf dem Dienstweg, unter Mitteilung an die betreffende Lehrkraft.
§ 9
Aufgaben der Lehrkräfte
1 Die Lehrkräfte sollen für die Botschaft der Bibel eintreten und eine Beziehung zum Leben der Kirche herstellen. Sie sollen die religiöse Verschiedenartigkeit der Kinder achten.
2 Sie haben die Lehrpläne zu beachten.
3 Die Religionslehrkräfte pflegen die Beziehungen zu den anderen Lehrkräften und zu den Eltern ihrer Schüler und Schülerinnen sowie zu den Pfarrern und Pfarrerinnen der jeweiligen Kirchgemeinden.
Den Schülern und Schülerinnen an den oberen Mittelschulen und den Berufsschulen sollen Kurse über Lebens- und Glaubensfragen angeboten werden.
§ 11
Konferenz der Religionslehrkräfte
1 Die Religionslehrkräfte, die im Auftrag der Evangelisch-reformierten Kirche Unterricht erteilen – ausgenommen die Vikare und Vikarinnen –, vereinigen sich zu einer Konferenz.
2 Die Konferenz konstituiert sich. Sie versammelt sich halbjährlich mindestens einmal.
3 Die Konferenz dient der Fortbildung der Lehrkräfte und behandelt Fragen der Grundlagen, der Ziele und der Methodik des Unterrichts.
4 Die Konferenz wählt alle vier Jahre eine Vertretung mit beratender Stimme in die Leitungskommission.
IV. Unterricht in den Kirchgemeinden
1 Der gemeindliche Unterricht besteht einerseits aus den ergänzenden Veranstaltungen zum schulischen Unterricht und andererseits aus einem mindestens zweijährigen Unterricht, der zur Konfirmation führt. Der ergänzende Unterricht bildet eine wichtige Brücke zwischen Schule und Gemeinde. Er wird von einem Team durchgeführt, in dem schulische und gemeindliche Lehrkräfte vertreten sind.
2 Der gemeindliche Unterricht wird ergänzt durch Jugendgottesdienste
§ 13
Gegenstand des Unterrichtes
1 Der gemeindliche Unterricht vermittelt die Kenntnis und das Verständnis des christlichen Glaubens auf der Grundlage der biblischen Botschaft.
2 Er setzt die Einführung ins Gemeindeleben fort. Er macht die jungen Gemeindeglieder vertraut mit den Lebensäusserungen der Kirche in Gottesdienst, Diakonie und Mission. Er bietet die Möglichkeit, das Leben vom Evangelium her zu bedenken und zu gestalten.
3 Als Unterricht der zur Konfirmation führt, hilft er den Schülern und Schülerinnen ihre Taufe zu verstehen und zu bejahen.
§ 14
Pflicht der Pfarrer und Pfarrerinnen zur Unterrichtserteilung § 14
1 Der gemeindliche Unterricht gehört zu den zentralen Aufgaben eines Gemeindepfarrers und einer Gemeindepfarrerin. Der Kirchenvorstand kann Pfarrer und Pfarrerinnen vom Unterricht entlasten. Insbesondere gilt dies für Pfarrer und Pfarrerinnen, die über 55 Jahre alt sind.
2 Eine dauernde Entlastung bedarf der Zustimmung durch den Kirchenrat.
3 Beauftragt der Kirchenvorstand andere mit der Unterrichtserteilung, so bleibt die Aufgabe, die Jugendlichen zur Gemeinde zu führen, nach wie vor im Verantwortungsbereich der Pfarrer und der Pfarrerinnen. Insbesondere haben diese an den Konfirmationsgottesdiensten mitzuwirken.
1 In jeder Gemeinde werden nach Möglichkeit Lager oder Weekends für Jugendliche angeboten. Sie sollen von Pfarrern und Pfarrerinnen, geeigneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und/oder Gemeindegliedern vorbereitet und durchgeführt werden.
2 Die Eltern werden im Rahmen des gemeindlichen Unterrichts in geeigneter Form einbezogen.
3 Der Einbezug der Kinder und Jugendlichen in das Gottesdienstleben hat gemäss den Bestimmungen der Gottesdienstordnung zu erfolgen.
4 In eigener Verantwortung gestalten und unterstützen die Gemeinden weitere Angebote zur Förderung des Glaubens von Kindern und Jugendlichen wie Sonntagsschule und Jugendarbeit.
§ 16
Besuchskommission im gemeindlichen Unterricht
1 Die Begleitung und Beratung des gemeindlichen Unterrichtes ist Sache des Kirchenvorstandes und wird von ihm angeordnet.
2 Jeder Kirchenvorstand wählt für diese Aufgabe eine Besuchskommission, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen eines dem Kirchenvorstand angehören soll.
3 Aufgaben der Besuchskommission:
a)
Kontakt zwischen Unterrichteten und Gemeinde,
b)
Feststellen von Schwierigkeiten und Mängeln,
c)
Hinweis auf die Möglichkeit von Beratung für die Unterrichtenden
4 Die Gesamtheit der Mitglieder dieser Besuchskommissionen bildet eine kantonale Besuchskommission im gemeindlichen Unterricht. Diese wird geleitet vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Leitungskommission für den Unterricht.
§ 17
Aufnahme in den Unterricht, Verfahren
1 Die Aufnahme in den gemeindlichen Unterricht geschieht durch schriftliche Anmeldung.
2 Die Klassenbildung wird vom Unterrichtsteam unter Leitung der vom Kirchenvorstand bezeichneten Person vorgenommen.
3 Pfarrer und Pfarrerin können in ihren Unterrichtsklassen Jugendliche aus einer anderen Gemeinde unterrichten, sind dazu aber nicht verpflichtet.
4 Bei Übertritt in den Unterricht einer anderen Gemeinde hat der bzw. die Unterrichtende die Aufnahmen den Herkunftsgemeinden der Jugendlichen mitzuteilen und sich zu vergewissern, dass die Übertretenden den Unterricht bisher ordentlich besucht haben.
Die Klassengrösse wird von den Unterrichtenden in Absprache mit den Kollegen und Kolleginnen und im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand bestimmt.
Die Zeiten für den gemeindlichen Unterricht sind auf die mit den Schulen vereinbarten Stunden festzusetzen.
§ 20
Kontrolle des Unterrichtsbesuchs
Über den Besuch des Unterrichtes führen die Unterrichtenden Kontrolle. Bei längeren Absenzen nehmen sie mit den Jugendlichen und den Inhabern der elterlichen Gewalt Verbindung auf.
§ 21
Voraussetzung der Konfirmation
1 Jeder Pfarrer und jede Pfarrerin konfirmiert die von ihm bzw. ihr gemäss dieser Ordnung unterrichteten Jugendlichen.
2 Konfirmiert wird, werden zur Konfirmation führenden Unterricht regelmässig besucht hat.
3 Ausnahmsweise können Jugendliche konfirmiert werden, die an einem anderen Ort nachweislich den Unterricht vollständig besucht haben, sofern sie das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
4 Verweigerung der Konfirmation kann nur durch den Kirchenvorstand erfolgen, ist dann aber bindend für die Pfarrer und Pfarrerinnen sämtlicher Gemeinden.
5 Gegen eine Verweigerung der Konfirmation kann innert zehn Tagen nach erfolgter schriftlicher Mitteilung der Rekurs an den Kirchenrat ergriffen werden.