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Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend Beiträge an Kirchensteuern bei seelischen Härtesituationen
(Reglement betreffend Beiträge Kirchensteuern seelische Härtesituationen)
vom 19. Oktober 2020
Ab dem Steuerjahr 2020 nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerveranlagung und den Steuerbezug nach dem massgebenden Gesetz und Verordnung über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vor. Ein Steuererlass kann ausschliesslich von der Kantonalen Steuerverwaltung gewährt werden.
Die Evangelisch-reformierte Kirche kann jedoch auf Anfrage in einer seelischen Notsituation Beiträge an die Kirchensteuern sprechen. Diese Beiträge sind steuerpflichtig.
Unter «seelischer Härte» kann verstanden werden, wenn beispielsweise der Ehepartner in Bezug auf die Kirchensteuer Druck ausübt, der allenfalls zu einem Kirchenaustritt führen könnte.
Zuständig respektive antragsberechtigt für Gewährung von Beiträgen an die Kirchensteuern bei seelischen Härtefällen ist ein Mitglied des Kirchenrates, welcher idealerweise eine Pfarrperson ist, sowie eine Stellvertretung. Der Kirchenrat bezeichnet ein Mitglied und eine Stellvertretung aus seiner Mitte für diese Aufgabe. Die aktuelle Beauftragung ist im Anhang ersichtlich.
Die Sozialdiakonischen Dienste sind gehalten, einen Antrag bei seelischer Härte an die vom Kirchenrat beauftragte Person weiter zu leiten, diese wird mit der betroffenen Person ein Gespräch führen.
Kompetenzen für Beiträge an die Kirchensteuern bei seelischen Härtefällen:

Beiträge an die Kirchensteuern werden ausbezahlt, sofern ein Kontoauszug der Steuerverwaltung vorgelegt wird, in welchem die vollständige Bezahlung der Steuerschuld ersichtlich ist.
Ein Beitrag wird für höchstens 3 Jahre gewährt. Nach dieser Zeit ist die Situation zu überprüfen.
Wird ein Beitrag gewährt, so hat der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin ein Formular zu unterzeichnen, in welchem darauf aufmerksam gemacht wird, dass es sich beim Beitrag an die Kirchensteuern um steuerpflichtiges Einkommen handelt.
Die Beiträge an Kirchensteuern werden von der Kantonalkirche übernommen und als Minderung der Steuererträge in der Rechnung der ERK BS verbucht. Bei der Budgetierung und Planung der Steuererträge sind die voraussichtlichen Beiträge zu berücksichtigen.
Nach einem Austritt des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin wird kein Beitrag an die Kirchensteuern gewährt.