IV E 2 a

Kinder- und Unterhaltszulagenreglement
IV E 2 a
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement über die Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen an die Angestellten der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt

(Kinder- und Unterhaltszulagenreglement)
vom 8. Dezember 2008
Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf §§ 36–37 der Personalordnung vom 21. Juni 2006:
I. Kinderzulagen
§ 1
Grundsatz
1 Angestellte der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt haben Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in der Schweiz oder im Ausland lebenden Kinder.
2 Die Anspruchsberechtigung, die Höhe und das Vorgehen bei Anspruchskonkurrenz sowie weitere Fragen sind im Bundesgesetz über die Familienzulagen und in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
II. Unterhaltszulagen
§ 2
Grundsatz
1 Angestellte, die eine Kinderzulage beziehen, haben auch Anspruch auf eine Unterhaltszulage.
2 Besteht ein Anspruch auf eine Unterhaltszulage für den gleichen Sachverhalt bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin, so richtet die Evang.-reform. Kirche Basel-Stadt die Unterhaltszulage subsidiär aus. Die von einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin für den gleichen Sachverhalt ausgerichteten Kinder-, Haushalt-oder andere Familienzulagen werden angerechnet und der Anspruch reduziert sich auf eine allfällige Differenz.
3 Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Angestellte, die für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten im Sinne von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufkommen.
4 Der Unterhalt des Ehegatten begründet keinen Anspruch auf Unterhaltszulage.
§ 3
Höhe
Die Höhe der Unterhaltszulagen ist im Anhang geregelt.
§ 4
Entfallen des Anspruchs
Für im gleichen Haushalt lebende, zu unterstützende verwandte Personen, deren Verdienst die im Anhang definierte Höchstgrenze übersteigt, entfällt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage.
§ 5
Einfluss des Beschäftigungsgrades
Ein Anspruch auf eine ganze Unterhaltszulage besteht bei einem Beschäftigungsgrad des bzw. der Anspruchsberechtigten von mindestens 50%. Beträgt der Beschäftigungsgrad im Jahr durchschnittlich weniger als 50%, werden so viele Prozente der Unterhaltszulage ausgerichtet, wie es dem doppelten Beschäftigungsgrad entspricht.
§ 6
Rückerstattung
1 Wer Unterhaltszulagen bezogen hat, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Reglements nicht oder in geringerem Masse zustanden, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach einem Jahr, nachdem die Arbeitgeberin vom unrechtmässigen Bezug Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem unrechtmässigen Bezug der einzelnen Zulage.
§ 7
Nachforderung
Der Anspruch auf Nachforderung von nicht oder zu wenig bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach fünf Jahren seit Fälligkeit der einzelnen Zulage.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft
Anhang, Stand 1. Januar 2020