IV E 2 g
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Reglement betreffend Förderung der ehrenamtlich und freiwillig Tätigen in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
(Förderungsreglement )
vom 18. November 2019
Der Kirchenrat erlässt folgendes Reglement:
1 Die Ehrenamtlichen und Freiwilligen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst der Kirche stellen, sollen gefördert werden. Die Förderung kann in Form einer Motivation, einer Wertschätzung, einer professionellen Begleitung oder einer Aus- und Weiterbildung für ihr Amt erfolgen.
2 Alle Formen der Mitarbeiterförderung, die den Angestellten zur Verfügung stehen, stehen auch den Ehrenamtlichen und Freiwilligen zur Verfügung, allerdings in reduziertem Umfang.
Die Ehrenamtlichen und Freiwilligen, die in den Genuss einer Förderung kommen, müssen ein Engagement mit einem weit überdurchschnittlichen Zeitaufwand (im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Woche) über mindestens ein Jahr aufgebracht haben. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Personalausschuss.
3.
Höhe des Förderbeitrags
1 Die Höhe des Förderbeitrags ist betraglich begrenzt auf 10% des gesamten pro Jahr zur Verfügung stehenden Betrags. Im ersten halben Jahr dürfen die bewilligten Beiträge die Hälfte des Budgetbetrags nicht überschreiten.
2 Es ist wenn möglich darauf zu achten, dass Ehrenamtliche und Freiwillige in allen Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Ämtern berücksichtigt werden. In der Regel sollen nicht mehr als 20% des gesamten Budgetbetrags Ehrenamtlichen und Freiwilligen aus der gleichen Kirchgemeinde oder aus dem gleichen kantonalkirchlichen Amt bewilligt werden.
Der Personalausschuss ist zuständig für die Prüfung und Genehmigung der Förderbeiträge. Er trägt die Budgetverantwortung.