IV E 2 j

Reglement über den Vaterschaftsurlaub
IV E 2 j
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Reglement über den Vaterschaftsurlaub

Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf §35a der Personalordnung vom 21. Juni 2006 mit den seitherigen Änderungen bis 30. Juni 2021
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiter, die in einem Anstellungsverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt stehen.
2 Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes sein rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, bzw. bei einem vollzeitlichen Mitarbeiter in der Regel zehn Arbeitstagen.
§ 2
Bezug
1 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
2 Wird der Vaterschaftsurlaub nicht innert der obgenannten Frist bezogen, verfällt er.
§ 3
Vaterschaftsurlaub und Ferienanspruch
Bezieht ein Mitarbeiter einen Vaterschaftsurlaub dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
§ 4
Vaterschaftsurlaub bei Kündigung durch die Arbeitgeberin
Kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und hat der Mitarbeiter vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub, wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
§ 5
Beginn der Wirksamkeit
Dieses Reglement ist rückwirkend per 1. Januar 2021 wirksam.