IV F 2

Kirchgemeindeordnung Riehen-Bettingen
IV F 2
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Kirchgemeindeordnung Riehen-Bettingen

vom 19. April 2015
vom Kirchenrat am 23. März 2015 genehmigt,
von der Kirchgemeindeversammlung beschlossen am 19. April 2015
I. Bestand und Mitgliedschaft
§ 1
Die Kirchgemeinde Riehen-Bettingen ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt. Sie verfolgt die in §§ 1 und 2 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2010 (Kirchenverfassung) genannten Zwecke.
§ 2
1 Die Kirchgemeinde Riehen-Bettingen ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Riehen und umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen.
2 Das Gebiet der Kirchgemeinde ist in die Gemeindekreise Bettingen, Riehen-Dorf und Kornfeld-Andreas unterteilt. Der Kirchenvorstand legt die sich daraus ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten der Pfarrpersonen und übrigen Mitarbeiter fest.
3 Trotzdem bildet die Gemeinde eine Einheit und die Gemeindekreise verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die genaue Umgrenzung der Gemeindekreise wird vom Kirchenvorstand festgelegt. Dabei hält er sich an die folgende grobe Einteilung:
4 Das Gebiet des Gemeindekreises Bettingen umfasst die Einwohnergemeinde Bettingen sowie die Strassenzüge Riehens auf der Höhe Bettingens. Das Gebiet des Gemeindekreises Riehen-Dorf verläuft ab der Bettingerstrasse bis Riehen-Grenze. Das Gebiet des Gemeindekreises Kornfeld-Andreas verläuft von der Stadtgrenze bis zur Bettingerstrasse.
§ 3
1 Mitglieder der Kirchgemeinde Riehen-Bettingen sind alle Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen und nicht schriftlich erklärt haben, einer anderen Kirchgemeinde angehören zu wollen. Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet einer anderen Kirchgemeinde wohnen, können mit schriftlicher Erklärung Mitglieder der Kirchgemeinde Riehen-Bettingen werden. In diesem Fall müssen sie erklären, welchem Gemeindekreis sie angehören wollen. Die Erklärung ist der Kirchenverwaltung abzugeben. Sie gilt auch bei einem späteren Wohnungswechsel innerhalb des Kantons unverändert weiter.
2 Im Übrigen richten sich der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft nach kantonalkirchlichem Recht.
1. Allgemeines
II. Organisation der Kirchgemeinde
§ 4
Die Organe der Kirchgemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchgemeindeversammlung, der Kirchenvorstand, die Wahlvorbereitungskommission, die Revisionsstelle, die Arbeitskreise und der Mitarbeiterkonvent.
2. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 5
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten besteht gemäss § 5 der Kirchenverfassung aus allen Mitgliedern der Kirchgemeinde, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Von ausserhalb des Kantons zugezogene Mitglieder erhalten das Stimmrecht nach dreimonatigem Aufenthalt im Kanton.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt ihr Stimmrecht gemäss den kantonalkirchlichen Verfahrensvorschriften per Briefpost oder an der Urne aus.
§ 6
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, werden in der vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindegliedern unterschriftlich verlangt.
3. Die Kirchgemeindeversammlung
§ 7
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das gesetzgebende Organ der Kirchgemeinde. Sie erledigt diejenigen Sach- und Wahlgeschäfte, die ihr durch eine Rechtsvorschrift oder durch einen Antrag des Kirchenvorstands zur Behandlung zugewiesen werden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung ist für die Behandlung der folgenden Sachgeschäfte zuständig.

1.

Sie erlässt die Kirchgemeindeordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat gemäss § 67 Abs. 2 der Kirchenverfassung.

2.

Sie regelt im Rahmen der Ordnung für die Gottesdienste und kirchlichen Handlungen vom 21. Juni 2006 (Gottesdienstordnung) die ihr vom Kirchenvorstand vorgelegten Bestimmungen für die Einrichtung des Gemeindegottesdienstes.

3.

Sie entscheidet gemäss § 19 dieser Kirchgemeindeordnung über Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden betreffend Planungsbudgets.

4.

Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenvorstandes.

5.

Sie fällt im Rahmen der kantonalkirchlichen Ordnung und gemäss § 26 dieser Kirchgemeindeordnung alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen betreffend Gebrauch, Vermietung und bauliche Veränderung von Gebäuden und beschliesst die erforderlichen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden.

6.

Sie entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes über Ausgaben, welche den in § 20 dieser Kirchgemeindeordnung genannten Betrag übersteigen.

7.

Sie legt die Anzahl der Gemeindekreise fest.

8.

Sie ist zuständig zur Antragstellung an die Synode betreffend Teilung der Kirchgemeinde oder Vereinigung derselben mit einer anderen Kirchgemeinde.

9.

Sie beschliesst über Initiativen gemäss § 24 der Kirchenverfassung.

§ 7a
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzverfahren:

1.

die Mitglieder des Kirchenvorstands (die Ältesten) neben den Gemeindepfarrpersonen

2.

die Gemeindepfarrpersonen

3.

die im Wahlkreis der Kirchgemeinde zu wählenden Mitglieder der Synode

4.

drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission

5.

die Pfarrwahlkommission

6.

die Revisionsstelle

2 Sie entscheidet gemäss §§ 2 und 3 der Ordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2010 (Wahlordnung) über das Vorgehen bei Pfarrwahlen und über die Einsetzung des mit der Vorbereitung der Pfarrwahl beauftragten Organs (Pfarrwahlkommission, Kirchenvorstand oder vom Kirchenvorstand eingesetzte Kommission), wählt gegebenenfalls die Pfarrwahlkommission und erteilt ihr die erforderlichen Aufträge; sie genehmigt den Bericht der Pfarrwahlkommission und wählt die Pfarrpersonen.
3 Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) bestimmt sich nach § 15 der Wahlordnung.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit ins pastorale und ins diakonische Amt.
§ 8
Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres an einem vom Kirchenvorstand festgelegten Datum statt, wobei mindestens die folgenden Geschäfte zu behandeln sind:

1.

Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung des Kirchenvorstandes;

2.

Verabschiedung der Anträge an die kantonalkirchlichen Organe betreffend Planungsbudgets gemäss § 19 dieser Kirchgemeindeordnung.

3.

Der Kirchenvorstand beruft eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ein, so oft die Geschäfte dies erfordern oder wenn mindestens 1% der gemäss § 5 Abs. 1 dieser Kirchgemeindeordnung am Ende des vorangehenden Kalenderjahres stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde unterschriftlich die Behandlung eines konkreten Geschäfts, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt, an einer Kirchgemeindeversammlung verlangen oder zur Behandlung eines Postulats gemäss § 75 der Kirchenverfassung.

§ 9
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist öffentlich.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt Einberufung, Teilnahme, Verfahren, Beschlussfassung sowie alle weiteren Fragen der Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts und der Wahl- und Abstimmungsbeschwerden.
3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten mindestens 1% aller Mitglieder der Kirchgemeinde am Ende des vorangehenden Kalenderjahres entspricht.
4. Der Kirchenvorstand
§ 10
1 Der Kirchenvorstand ist das geschäftsführende Organ der Kirchgemeinde. Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchgemeinde als Kollegialbehörde und vertritt sie nach innen und aussen.
2 Die Gemeindepfarrpersonen, die anderen im Gemeindedienst tätigen Pfarrpersonen, die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden und ihm für ihre Amtsführung verantwortlich.
§ 11
1 Dem Kirchenvorstand gehören mit Stimmrecht an:

1.

die nach der Wahlordnung von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählten Mitglieder der Kirchgemeinde (die Ältesten), deren Anzahl der Kirchenrat jeweils vor den Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des Kirchenvorstandes festlegt;

2.

alle Gemeindepfarrpersonen von Amtes wegen.

2 Mit beratender Stimme können im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand an den Sitzungen des Kirchenvorstands teilnehmen:

1.

Pfarrpersonen im Gemeindedienst;

2.

die in der Kirchgemeinde tätigen Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone;

3.

ein Vertreter der Sigristinnen und Sigriste, welcher von den Angehörigen dieser Mitarbeiterkategorie selbst bestimmt wird;

4.

weitere Personen, welche der Kirchenvorstand in die Beratungen einbezieht

§ 12
1 Die Wahl der Ältesten, welche gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Kirchgemeindeordnung gewählt werden, erfolgt im Majorzverfahren nach den Bestimmungen der Wahlordnung.
2 Bei der Vorbereitung der Wahl ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit jeder Gemeindekreis proportional zur Anzahl der in seinen Grenzen wohnenden Mitglieder, mindestens aber durch eine Person vertreten ist.
§ 13
1 Der Kirchenvorstand konstituiert sich selbst. Insbesondere bestimmt er aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine oder mehrere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, eine Sekretärin oder einen Sekretär sowie eine finanzverantwortliche Person; alle diese Personen führen für die Kirchgemeinde Kollektivunterschrift zu zweien.
2 Der Kirchenvorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte ernennen.
3 Der Kirchenvorstand wird vom Präsidium einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes unter Einschluss des Auskunftsrechts und der Vertraulichkeit.
§ 14
Der Kirchenvorstand hat alle zur Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde gehörenden Befugnisse, soweit sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans fallen. Dabei hat er namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

1.

Er beruft gemäss § 8 dieser Kirchgemeindeordnung die Kirchgemeindeversammlung ein, bereitet deren Geschäfte vor, unterbreitet ihr den Jahresbericht und die Jahresrechnung und stellt die seiner Planung entsprechenden Anträge.

2.

Er sorgt für den Gottesdienst gemäss den Bestimmungen der Gottesdienstordnung und genehmigt auf Vorschlag der Pfarrpersonen die Gottesdienstpläne. Er führt mindestens einmal im Jahr mit den Pfarrpersonen sowie weiteren für den Gottesdienst Verantwortlichen ein eingehendes Gespräch über Gestaltung und Vollzug des Gottesdienstes und hält die Ergebnisse dieses Gesprächs schriftlich fest.

3.

Er ist verantwortlich für die laufende kurz- und längerfristige Planung der Gemeindeaktivitäten, insbesondere für die vorausschauende Beurteilung von Bedarf, Verfügbarkeit und Einsatz personeller, finanzieller und infrastruktureller Mittel.

4.

Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über den Finanzhaushalt und nimmt die ihm in den §§ 18 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Finanzbefugnisse wahr.

5.

Er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und fällt selbständig alle im Zusammenhang mit der Vermögensanlage erforderlichen Entscheidungen. Er beachtet dabei die kantonalkirchlichen Richtlinien.

6.

Er bestimmt die Zwecke der den Kirchgemeinden überlassenen Kollekten.

7.

Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über das Personalwesen und nimmt die ihm in §§ 22 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr.

8.

Er ist verantwortlich für die Rekrutierung und Wahl der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Personalführung und Personalentwicklung. Er bereitet das Wahlverfahren für Gemeindepfarrpersonen gemäss der Wahl und Amtsordnung vor. Er hat gegenüber dem Kirchenrat das Vorschlagsrecht für die Anstellung aller weiteren in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (namentlich im Sigristen-, Gastgeber-, sozialdiakonischen und Organisten-Dienst) sowie für die Pfarrpersonen im Gemeindedienst. Er nimmt ferner Stellung zu den vom Kirchenrat vorgesehenen Versetzungen, soweit sie Pfarrpersonen oder andere in der Gemeinde tätige oder für eine Tätigkeit in der Gemeinde bestimmte Angestellte betreffen.

9.

Er überwacht im Rahmen seiner Möglichkeiten den Zustand der Kirchgemeinde zum Gebrauch überlassenen Kirchen und anderen Gebäude und regelt deren Benutzung gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung, insoweit diese Befugnis nicht den Gemeindepfarrpersonen übertragen ist.

10.

Er hat die Oberaufsicht über die Arbeitskreise.

11.

Er legt die genauen Grenzen gemäss § 2 Abs. 3 ff. dieser Kirchgemeindeordnung der Gemeindekreise fest.

12.

Er bestimmt aus seiner Mitte drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission.

13.

Er beschliesst über die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen Erlasse und Beschlüsse der Synode sowie von Initiativen zusammen mit einem oder mehreren anderen Kirchenvorständen gemäss §§ 23 und 24 der Kirchenverfassung.

5. Die Wahlvorbereitungskommission
§ 14a
1 Die Wahlvorbereitungskommission hat die Aufgabe, während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen in die Synode und den Kirchenvorstand, die Kandidaturen zu sammeln und sie zu prüfen, indem sie die Wählbarkeit abklärt, wesentliche Angaben zur Person der Kandidaten und Kandidatinnen aufnimmt, sich ihrer Bereitschaft ein auf sie fallendes Amt anzunehmen, schriftlich bestätigen lässt und ihnen Gelegenheit gibt, zu ihrem Engagement in der Kirche und den von ihnen bevorzugten Tätigkeitsbereichen Angaben zu machen.
2 Die Wahlvorbereitungskommission sorgt nach Möglichkeit dafür, dass durch die vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten die verschiedenen Bereiche der Gemeinde und die erforderlichen Qualifikationen sinnvoll und angemessen vertreten sind. Dabei hat sie auch die Zugehörigkeit der Kandidaten zu den Gemeindekreisen gemäss § 12 Abs. 2 dieser Kirchgemeindeordnung zu beachten. Sie unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag und begründet ihre Vorschläge hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Qualifikation der Kandidatinnen und Kandidaten und der Ausgewogenheit des Vorschlags.
3 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der Kirchgemeindeversammlung im Majorzverfahren gewählt und drei vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden.
4 Die Wahlvorbereitungskommission wird jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstandes für deren ganze neue Amtszeit gewählt.
5 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
6. Die Revisionsstelle
§ 15
1 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei natürlichen oder einer juristischen Person. Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kirchgemeindeversammlung kann jederzeit einzelne oder alle Revisoren abberufen. Werden alle Revisoren abberufen, so ist umgehend für eine Neuwahl zu sorgen.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt jeweils Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
4 Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit Einblick in die Rechnungsbücher der Kirchgemeinde zu nehmen mit Ausnahme der pfarramtlichen Spendenkasse gemäss kantonalkirchlicher Regelung. Die Prüfung der pfarramtlichen Spendenkassen richtet sich nach § 42 Abs. 3 der Ordnung über den Finanzhaushalt vom 22. November 2000 (Finanzhaushaltsordnung).
7. Die Arbeitskreise
§ 16
1 In jedem Gemeindekreis wird ein Arbeitskreis gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus angestellten Mitarbeitern, Kirchenvorstandsmitgliedern, Synodalen sowie freiwilligen Mitarbeitern des Kreises. Die Arbeitskreise bilden und konstituieren sich selbst. Sie treffen sich, so oft dies die Gegebenheiten erfordern.
2 Die Arbeitskreise informieren den Kirchenvorstand regelmässig mittels Protokoll über ihre Tätigkeit und ihre aktuelle Zusammensetzung.
8. Der Mitarbeiterkonvent
§ 17
1 Dem Mitarbeiterkonvent gehören alle in der Gemeinde tätigen, nicht ehrenamtlichen Mitarbeiter an. Der Mitarbeiterkonvent konstituiert sich selbst.
2 Der Mitarbeiterkonvent berät über Angelegenheiten, welche in die Tätigkeitsfelder der ihm angehörenden Mitarbeiter fallen. Dazu tritt er zusammen, so oft dies von mindestens drei seiner Mitglieder gewünscht wird.
3 Der Mitarbeiterkonvent hat das Recht, dem Kirchenvorstand die Behandlung bestimmter Sachgeschäfte zu beantragen und zur Präsentation dieser Geschäfte eine Vertretung in den Kirchenvorstand zu delegieren.
1. Allgemeines
III. Finanzhaushalt
§ 18
Für das Rechnungswesen sind die Grundsätze der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung massgebend. Die Rechnungsführung für die Kirchgemeinde obliegt dem Kirchenvorstand.
2. Budgetplanung
§ 19
1 Der Kirchenvorstand stellt der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung jährlich Antrag zur Verabschiedung eines Planungsbudgets im Sinne von § 18 lit. c der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung. Der Kirchenvorstand orientiert die Kirchgemeindeversammlung dabei über die seinem Antrag zugrundeliegenden Vorgaben der kantonalkirchlichen Behörden.
2 Nach der Beratung und Verabschiedung des Planungsbudgets durch die Kirchgemeindeversammlung ist es die Aufgabe des Kirchenvorstands, die darin enthaltenen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden weiterzuleiten und soweit wie möglich für deren Berücksichtigung und Realisierung zu sorgen. Soweit die kantonalkirchlichen Behörden die gestellten Anträge nicht oder nur unter Auflagen bewilligen, kann der Kirchenvorstand in eigenem Ermessen verhandeln und, wo dies zur Realisierung einer befriedigenden Lösung erforderlich oder sinnvoll ist, von den Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung abweichen.
3. Ausgabenbefugnisse der einzelnen Organe
§ 20
1 Der Kirchenvorstand kann betriebliche Ausgaben, welche den Höchstbetrag von CHF 20 000.00 nicht übersteigen, in eigener Kompetenz beschliessen. Diesen Betrag übersteigende Ausgaben bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung.
2 Der im vorangehenden Absatz genannte Höchstbetrag gilt für jede einzelne Ausgabe separat. Wird eine bestimmte Sache in mehreren Teilschritten finanziert, so sind die entsprechenden Teilzahlungen zusammenzuzählen und als eine einzige Ausgabe anzusehen. Bei wiederkehrenden und auf mehrere Jahre verteilten Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend; bei Beschlüssen, die für mehr als fünf Jahre gelten, ist die Summe der während der ersten fünf Jahre anfallenden Ausgaben massgebend.
4. Finanzierung durch Dritte
§ 21
Die Finanzierung von Kirchgemeindeaktivitäten durch Dritte ist grundsätzlich möglich. Der Kirchenvorstand entscheidet jeweils über alle damit zusammenhängenden Fragen, wie ihm dies gemäss § 14 Abs. 1 Ziff. 3 dieser Ordnung obliegt.
IV. Mitarbeiter
1. Wahl von Mitarbeitern
§ 22
1 Die Wahl von Gemeindepfarrpersonen erfolgt durch die Kirchgemeindeversammlung. Es gelten die Verfahrensvorschriften der Wahl- und Amtsordnung.
2 Die Wahl der übrigen Mitarbeiter erfolgt durch den Kirchenvorstand.
2. Anstellung und Besoldung
§ 23
Die für die Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter sind in der Regel Angestellte der Kantonalkirche und werden der Kirchgemeinde von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen richtet sich die Anstellung und Besoldung nach den Vorschriften der kantonalkirchlichen Personalordnung.
3. Mitarbeitergespräche und Unterstellungsverhältnisse
§ 24
1 Der Kirchenvorstand bestimmt aus seinem Kreis eine Person, welche jährlich mit allen Pfarrern ein ausführliches Gespräch führt. Diese Aufgabe kann auch auf mehrere Personen verteilt werden.
2 In diesem Gespräch berichtet der Pfarrer ausführlich über seine Tätigkeit. Das Gespräch dient der Standortbestimmung und der Vereinbarung der Ziele und Schwerpunkte der pfarramtlichen Arbeit für das kommende Jahr. Es soll dem Kirchenvorstand die Möglichkeit geben, ermutigend und kritisch Stellung zu beziehen und nach Möglichkeit Mitverantwortung zu übernehmen.
3 Die disziplinarrechtliche Aufsicht über die Pfarrer wird durch den Kirchenrat ausgeübt.
§ 25
1 Der Kirchenvorstand bezeichnet für die sozialdiakonischen Mitarbeiter, die Sigriste, die Organisten und alle übrigen in der Kirchgemeinde angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je eine vorgesetzte Person. Er sorgt dafür, dass angemessene Funktionsbeschreibungen erstellt werden, dass regelmässig Mitarbeitergespräche stattfinden, dass die Mitarbeiter in ihrer Arbeit gefördert und unterstützt werden und dass eine zweckmässige Aufsicht erfolgt.
2 Bei Unstimmigkeiten zwischen einem Mitarbeiter und der betreffenden vorgesetzten Person vermittelt und entscheidet der Kirchenvorstand.
1. Veränderung des Gebäudebestandes
V. Gebäudeverwaltung
§ 26
1 Entscheidungen über eine Veränderung des der Kirchgemeinde für ihre Zwecke zur Verfügung stehenden Gebäudebestandes fallen in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung.
2 Als Entscheidungen im Sinne des vorangehenden Absatzes gelten Beschlüsse über die Übernahme oder die Aufgabe von Gebäuden oder grösseren Räumlichkeiten, Beschlüsse über die dauerhafte Fremdvermietung von Räumlichkeiten, Beschlüsse über wichtige Bauvorhaben sowie entsprechende Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden. Bei Gebäuden, die von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, führen solche Beschlüsse zu entsprechenden Anträgen an die kantonalkirchlichen Behörden.
2. Benützung der Gebäude
§ 27
1 Der Kirchenvorstand regelt die Benützung der Gebäude, welche der Kirchgemeinde gehören oder von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, in einem Gebäudebenützungsreglement. Dies hat den in § 40 der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung festgelegten Rahmenbedingungen zu entsprechen und ist dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Im Gebäudebenützungsreglement ist namentlich zu regeln, wer über die Benützung der einzelnen Gebäude und Räume entscheidet, welche Benützungsgebühren allenfalls erhoben werden und wer im Einzelfall über die Ermässigung oder den Erlass von Benützungsgebühren zu entscheiden hat.