IV F 6
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt
Kirchgemeindeordnung der Münstergemeinde
vom 20. Mai 2016
vom Kirchenrat genehmigt am 15. August 2016
I. Bestand und Mitgliedschaft
1 Die Kirchgemeinde Münster ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt. Sie verfolgt den in §§ 1 und 2 der Kirchenverfassung genannten Zweck.
2 In der Kirchgemeinde sammeln sich die Kirchenglieder in gemeinsamer regelmässiger Feier des Gottesdienstes zum Hören auf Gottes Wort und zur Feier von Taufe und Abendmahl. Sie verpflichten sich zum Dienst untereinander und an anderen und finden sich auf vielfältige Art und Weise in einer sichtbaren Gemeinschaft.
3 Die Kirchgemeinde Münster ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Basel.
1 Das Gebiet der Kirchgemeinde Münster ist im Anhang I Ziff. 1 der Organisationsordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt festgelegt. Diese lautet wie folgt: Die Grenze der Kirchgemeinde Münster wird gebildet durch die Kantonsgrenze von der Einmündung der Birs in den Rhein an bis zur Münchensteinerstrasse, durch deren Mitte bis zur Münchensteinerbrücke, folgt alsdann dem Nordrand der Bahngrundstücke, zieht sich durch die Mitte des Centralbahnplatzes, des Aeschengrabens, der Aeschenvorstadt, des Steinenbergs über den Barfüsserplatz, folgt von dort an dem unterirdischen Bett des Birsigs bis zum Marktplatz und führt durch die Mitte der Eisengasse bis zur Mittleren Rheinbrücke und von dort an dem linken Rheinufer entlang aufwärts bis zur Einmündung der Birs.
2 Die Kirchgemeinde gliedert sich gemäss § 68 der Kirchenverfassung in die drei Gemeindeteile Münster, St. Jakob und Gellert. Die drei Gemeindeteile umfassen die im Anhang dieser Kirchgemeindeordnung umschriebenen Gebiete.
3 In den drei Gemeindeteilen werden regelmässig Gemeindegottesdienste gefeiert, so namentlich im Münster, in der St. Jakobs-Kirche und in der Gellertkirche.
1 Mitglieder der Kirchgemeinde Münster sind alle Mitglieder der Kantonalkirche, die im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen und nicht schriftlich erklärt haben, einer anderen Kirchgemeinde angehören zu wollen.
2 Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet einer anderen Kirchgemeinde wohnen, können mit schriftlicher Erklärung Mitglieder der Kirchgemeinde Münster werden. Die Erklärung ist der Kirchenverwaltung abzugeben. Sie gilt auch bei einem späteren Wohnungswechsel innerhalb des Kantons unverändert weiter.
3 Im Übrigen richtet sich der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft nach kantonalkirchlichem Recht.
4 Ein Mitglied der Münstergemeinde gehört zum Gemeindeteil, in dessen Bereich es wohnt. Es kann sich jedoch bei einem anderen Gemeindeteil einschreiben. Gemeindeglieder, die ausserhalb der Münstergemeinde wohnen, schreiben sich bei einem der drei Gemeindeteile ein.
II. Organisation der Kirchgemeinde
Die Organe der Kirchgemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchgemeindeversammlung, der Kirchenvorstand, die Gemeindeteil-Ausschüsse, die Wahlvorbereitungskommission und die Revisionsstelle.
2. Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten besteht gemäss § 11 der Kirchenverfassung aus allen Mitgliedern der Kirchgemeinde, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Von ausserhalb des Kantons zugezogene Mitglieder erhalten das Stimmrecht nach dreimonatigem Aufenthalt im Kanton.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten üben ihr Stimmrecht gemäss den kantonalkirchlichen Verfahrensvorschriften mit Briefpost oder an der Urne aus.
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, werden in der vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindemitgliedern unterschriftlich verlangt.
3. Die Kirchgemeindeversammlung
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das gesetzgebende Organ der Kirchgemeinde. Sie erledigt diejenigen Sach- und Wahlgeschäfte, die ihr durch eine Rechtsvorschrift oder durch einen Antrag des Kirchenvorstandes zur Behandlung zugewiesen werden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für die Behandlung der folgenden Sachgeschäfte:
a. Sie erlässt die Kirchgemeindeordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat gemäss § 67 der Kirchenverfassung und legt die Gemeindeteile fest. Diese werden im Anhang 1 dieser Kirchgemeindeordnung festgehalten.
b. Sie regelt im Rahmen der Gottesdienstordnung die ihr vom Kirchenvorstand vorgelegten Bestimmungen für die Einrichtung des Gemeindegottesdienstes.
c. Sie entscheidet gemäss § 21 dieser Kirchgemeindeordnung über Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden betreffend Planungsbudgets.
d. Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenvorstandes.
e. Sie entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes über Ausgaben, welche den in § 22 dieser Kirchgemeindeordnung genannten Betrag übersteigen.
f. Sie fällt im Rahmen der kantonalkirchlichen Ordnung und gemäss § 28 dieser Kirchgemeindeordnung alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen betreffend Gebrauch, Vermietung und bauliche Veränderung von Gebäuden und beschliesst die erforderlichen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden.
g. Sie ist zuständig für die Antragstellung an die Synode betreffend Teilung der Kirchgemeinde oder Vereinigung derselben mit einer anderen Kirchgemeinde.
h. Sie beschliesst über Initiativen gemäss § 24 der Kirchenverfassung.
3 Die Kirchgemeindeversammlung behandelt weitere Fragen des kirchlichen Lebens.
4 Die Kirchgemeindeversammlung wählt nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzverfahren:
a. die Mitglieder des Kirchenvorstands (die Ältesten) neben den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 lit. a dieser Kirchgemeinedeordnung
b. die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen
c. die im Wahlkreis der Kirchgemeinde zu wählenden Mitglieder der Synode
d. drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission
e. die Revisionsstelle
f. gegebenfalls die Pfarrwahlkommission
5 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über das Vorgehen bei Pfarrwahlen und über die Einsetzung des mit der Vorbereitung einer Pfarrwahl beauftragten Organs (Pfarrwahlkommission, Kirchenvorstand oder vom Kirchenvorstand eingesetzte Kommission) und erteilt die erforderlichen Aufträge; sie genehmigt den Bericht der Pfarrwahlkommission bzw. des mit der Vorbereitung einer Pfarrwahl betrauten Organs.
6 Wählbar in den Kirchenvorstand und die Wahlvorbereitungskommission sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton alle getauften und handlungsfähigen Gemeindemitglieder, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
7 Wählbar in die Synode sind alle getauften und handlungsfähigen Mitglieder der Kantonalkirche nach Vollendung des 18. Altersjahres ungeachtet ihrer Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde Münster und der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton.
8 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit ins pastorale und ins diakonische Amt.
1 Fünf oder mehr Mitglieder der Kirchgemeinde können dem Kirchenvorstand zuhanden der Kirchgemeindeversammlung ein Postulat zur Prüfung und Berichterstattung einreichen, sofern es ein Geschäft betrifft, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.
2 Das Postulat ist in der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu traktandieren.
3 Der Kirchenvorstand nimmt zum Eintreten auf das Postulat Stellung. Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung, auf das Postulat einzutreten, so überweist sie es an den Kirchenvorstand oder ein anderes gewähltes Organ der Kirchgemeinde zur Prüfung und zur Berichterstattung an einer nächsten Kirchgemeindeversammlung.
1 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet jedes Jahr an einem vom Kirchenvorstand festgelegten Datum, spätestens aber vor Ende Mai, statt, wobei mindestens die folgenden Geschäfte zu behandeln sind:
1.
Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung des Kirchenvorstandes.
2.
Verabschiedung der Anträge an die kantonalkirchlichen Organe betreffend Planungsbudget gemäss § 21 dieser Kirchgemeindeordnung.
2 Der Kirchenvorstand beruft eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ein, so oft die Geschäfte dies erfordern oder wenn mindestens 75 gemäss § 5 Abs. 1 dieser Kirchgemeindeordnung stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinde mit ihrer Unterschrift die Behandlung eines konkreten Geschäfts, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt, oder die Behandlung eines Postulats gemäss § 8 dieser Kirchgemeindeordnung an einer Kirchgemeindeversammlung verlangen.
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen in der Kirchgemeindeversammlung bedürfen der Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt Einberufung, Verfahren, Beschlussfassung sowie alle weiteren Fragen der Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts und der Wahl und Abstimmungsbeschwerden.
3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 75 Stimmberechtigte anwesend sind.
a) Der Kirchenvorstand als Gesamtbehörde
1 Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchgemeinde als Kollegialbehörde. Er vertritt die Kirchgemeinde nach innen und aussen.
2 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die anderen im Gemeindedienst tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden und ihm für ihre Amtsführung verantwortlich.
1 Dem Kirchenvorstand gehören mit Stimmrecht an:
die auf Antrag des Kirchenvorstandes vom Kirchenrat festgesetzte Anzahl von Mitglie-dern der Kirchgemeinde (die Ältesten), die von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt worden sind. Der Kirchenvorstand stellt seinen Antrag so, dass die drei Gemeindeteil-Ausschüsse womöglich mit gleich vielen Ältesten besetzt werden können.
b)
alle Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen von Amtes wegen.
2 Die sozialdiakonischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen können zu Sitzungen mit Geschäften, die ihre Arbeit betreffen, eingeladen werden. Sie haben zu diesen Geschäften beratende Stimme.
3 Der Kirchenvorstand kann zur Beratung weitere Personen beiziehen, welche aber kein Stimmrecht ausüben können.
4 Auf Begehren eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes verlassen die sozialdiakonischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sowie die anderen zur Beratung beigezogenen Personen für die abschliessende Beratung und für die Beschlussfassung die Sitzung.
1 Für die Wahl der Ältesten bildet die gesamte Kirchgemeinde einen einzigen Wahlkreis.
2 Die Wahl erfolgt im Majorzverfahren nach den Bestimmungen der Wahlordnung.
1 Der Kirchenvorstand konstituiert sich selbst. Insbesondere bestimmt er aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Präsidenten oder eine Präsidentin, ein oder zwei Mitglieder für das Vizepräsidium sowie einen Sekretär oder eine Sekretärin; alle diese Personen führen für die Kirchgemeinde Kollektivunterschrift zu zweien.
2 Der Kirchenvorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte ernennen. Er kann auch Einzelpersonen die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Wertschriftendepots erteilen.
3 Der Kirchenvorstand ordnet in einem Organisationsreglement die Konstituierung, Beschlussfassung sowie Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes als Gesamtbehörde, der Ausschüsse der drei Gemeindeteile und des Präsidialausschusses. Die Zuständigkeiten sowie die Wahl- und Entscheidungsbefugnisse der Kirchgemeindeversammlung werden durch das Organisationsreglement nicht berührt.
4 Der Kirchenvorstand wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse gilt dasselbe.
5 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes unter Einschluss des Auskunftsrechts und der Vertraulichkeit.
6 Zirkulationsbeschlüsse sind möglich, wenn kein Mitglied gegen die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg Einspruch erhebt. Es entscheidet dann die Stimmenmehrheit, wobei Enthaltungen bzw. nicht rechtzeitig eingegangene Stimmen nicht mitgezählt werden. Zirkulationsbeschlüsse sind in der folgenden Kirchenvorstandssitzung zu protokollieren.
1 Der Kirchenvorstand als Gesamtbehörde hat alle zur Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde gehörenden Befugnisse, soweit sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans fallen. Dabei hat er die folgenden nicht delegierbaren Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beruft gemäss dieser Kirchgemeindeordnung die Kirchgemeindeversammlung ein, bereitet deren Geschäfte vor, unterbreitet ihr den Jahresbericht und die Jahresrechnung und stellt die seiner Planung entsprechenden Anträge.
b. Er erstellt das Jahresbudget und ist verantwortlich für die vorausschauende Beurteilung von Bedarf, Verfügbarkeit und Einsatz personeller, finanzieller und infrastruktureller Mittel.
c. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über den Finanzhaushalt und nimmt die ihm in den §§ 20ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Finanzbefugnisse wahr.
d. Er bestimmt aus seiner Mitte drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission. Unter Berücksichtigung der von der Kirchgemeindeversammlung in die Wahlvorbereitungs-kommission gewählten Mitglieder achtet er darauf, dass die drei Gemeindeteile in der Kommission vertreten sind.
e. Er bestimmt Delegierte für die verschiedenen Vereine, Stiftungen und Projekte. Die Delegierten sorgen für die Einhaltung der in der Gemeindeordnung festgehaltenen Vorschriften und informieren den Kirchenvorstand über das Geschehen in den Vereinen, Stiftungen und Projekten.
f. Er informiert die Gemeindeglieder über wichtige Vorhaben und Entscheidungen; dies kann durch Publikationen im Kirchenboten oder im Gemeindebrief erfolgen oder im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung.
g. Er beschliesst über die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen Erlasse und Beschlüsse der Synode sowie von Initiativen zusammen mit einem oder mehreren anderen Kirchenvorständen gemäss §§ 23 und 24 der Kirchenverfassung.
2 Der Kirchenvorstand als Gesamtbehörde hat ferner namentlich die folgenden Aufgaben und Befugnisse, insoweit er sie nicht gemäss den Bestimmungen des Organisationsreglements an die Gemeindeteil-Ausschüsse delegiert:
a. Er sorgt für den Gottesdienst gemäss den Bestimmungen der Gottesdienstordnung und genehmigt auf Antrag der Pfarrer und Pfarrerinnen die Predigtpläne.
b. Er bestimmt die Zwecke der den Kirchgemeinden überlassenen Kollekten.
c. Er setzt die für das Gemeindeleben aller Gemeindeteile verbindlichen Schwerpunkte fest. Er greift ordnend ein, wenn Projekte zeitlich, örtlich oder personell andere Gemeindeteile tangieren.
d. Er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und fällt selbstständig alle im Zusammenhang mit der Vermögensanlage erforderlichen Entscheidungen. Er beachtet dabei die kantonalkirchlichen Richtlinien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Gebäudeverwaltung gemäss den §§ 28ff. dieser Kirchgemeindeordnung.
e. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der Personalordnung und nimmt die ihm in §§ 23ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Gemäss § 18 Abs. 3 dieser Kirchgemeindeordnung lädt er alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde zu einem Treffen ein.
f. Er ist verantwortlich für die Personalsuche und Wahl der angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für die Personalführung und Personalentwicklung. Er bereitet das Wahlverfahren für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss der Wahl- und Amtsordnung vor. Er hat gegenüber dem Kirchenrat das Vorschlagsrecht für die Anstellung aller weiteren in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (namentlich im Sigristen-, Gastgeber-, sozialdiakonischen und Organisten-Dienst) sowie für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindedienst. Er nimmt ferner Stellung zu den vom Kirchenrat vorgesehenen Versetzungen, soweit sie Pfarrer und Pfarrerinnen oder andere in der Gemeinde tätige oder für eine Tätigkeit in der Gemeinde bestimmte Angestellte betreffen.
g. Er überwacht den Zustand der der Kirchgemeinde zum Gebrauch überlassenen Kirchen und anderen Gebäude und entscheidet über deren Benutzung gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung, insoweit diese Befugnis nicht den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen übertragen ist, und bestellt die Hauskommissionen.
b) Die Gemeindeteil-Ausschüsse des Kirchenvorstands
1 In Anwendung von § 68 der Kirchenverfassung und von § 49 Abs. 4 der Organisationsordnung bildet der Kirchenvorstand aus seiner Mitte für die drei Gemeindeteile Münster, Gellert und St. Jakob je einen Gemeindeteil-Ausschuss und delegiert in diese die sich zum betreffenden Gemeindeteil zählenden Ältesten. Die für den Gottesdienststandort der Gemeindeteile gewählten Gemeindepfarrer bzw. Gemeindepfarrerinnen gehören dem Ausschuss ihres Gemeindeteils von Amtes wegen an.
2 Gemäss der im Organisationsreglement im Einzelnen festgelegten Verteilung der Entscheid- und Antragsbefugnisse betraut der Kirchenvorstand diese Ausschüsse mit der Verwaltung und Leitung ihres Gemeindeteils, insbesondere für das gottesdienstliche Leben, den Einsatz und die Leitung der festangestellten und freiwilligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie für die Benutzung ihrer Kirchen und übrigen Gebäude. Er ermächtigt sie, die dabei anfallenden Entscheidungen zu treffen und überträgt ihnen, im Rahmen der Bestimmungen der Finanzhaushaltungsordnung und der Ausgabenkompetenzen dieser Kirchgemeindeordnung die Verwaltung und Verfügung über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel.
3 Zum Zweck der Koordination der Arbeit der Gemeindeteil-Ausschüsse bestimmt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen Präsidialausschuss; dieser setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenvorstandes und zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes zusammen, wobei jeder Gemeindeteil-Ausschuss vertreten sein muss.
5. Wahlvorbereitungskommission
1 Die Wahlvorbereitungskommission hat die Aufgabe, während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen in die Synode und den Kirchenvorstand, die Kandidaturen zu sammeln und sie zu prüfen, indem sie die Wählbarkeit abklärt, wesentliche Angaben zur Person der Kandidaten und Kandidatinnen aufnimmt, sich ihre Bereitschaft, ein auf sie fallendes Amt anzunehmen, schriftlich bestätigen lässt und ihnen Gelegenheit gibt, zu ihrem Engagement in der Kirche und den von ihnen bevorzugten Tätigkeitsbereichen Angaben zu machen.
2 Die Wahlvorbereitungskommission sorgt dafür, dass durch die vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen die drei Gemeindeteile und nach Möglichkeit die erforderlichen Qualifikationen angemessen vertreten sind. Sie unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag und begründet ihre Vorschläge hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Qualifikation der Kandidaten und Kandidatinnen und der Ausgewogenheit des Vorschlags.
3 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der Kirchgemeindeversammlung im Majorzverfahren gewählt und drei vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden.
4 Die Wahlvorbereitungskommission wird jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstandes für deren ganze neue Amtszeit gewählt.
5 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
1 Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, welche natürliche oder juristische Personen sein können. Die Kirchgemeindeversammlung wählt die Revisionsstelle sowie, wenn als Revisoren natürliche Personen gewählt werden, einen Suppleanten oder eine Suppleantin. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Revisionsstelle sowie der Suppleant bzw. die Suppleantin sind wieder wählbar.
2 Die Kirchgemeindeversammlung kann jederzeit einzelne oder alle Revisoren abberufen. Werden alle Revisoren abberufen, so ist umgehend für eine Neuwahl zu sorgen.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt jeweils Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
4 Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit Einblick in die Rechnungsbücher der Kirchgemeinde zu nehmen mit Ausnahme der pfarramtlichen Spendenkasse gemäss kantonal-rechtlicher Regelung.
7. Pfarrkonvent und Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnentreffen
1 Dem Pfarrkonvent gehören alle in ein ordentliches Pfarramt gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindedienst an, wie auch die sozialdiakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sofern ihr Pflichtenheft die ganze Münstergemeinde betrifft. Er koordiniert die Aktivitäten in der Gemeinde und fördert die Kollegialität und Zusammenarbeit unter seinen Mitgliedern.
2 Er trifft sich monatlich und hält die Ergebnisse der Beratungen in einer Gesprächsnotiz fest. Wichtige Entscheidungen werden dem Kirchenvorstand in der darauffolgenden Sitzung mitgeteilt. Dieser kann sie noch einmal beraten und hält sie abschliessend in seinem Protokoll fest.
3 In der Regel alle zwei Jahre lädt der Kirchenvorstand alle Mitarbeitenden der Kirch-gemeinde (Pfarrer, Pfarrerinnen, Organisten, diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen, Sekretäre und Sekretärinnen, Sigriste und Sigristinnen, Haus- und Verkaufspersonal) zu einem gemeinsamen Treffen ein. Dieses bietet Gelegenheit zum gegenseitigen Kennenlernen und Informationsaustausch.
1 Die Verteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten unter den Pfarrern und Pfarrerinnen wird gemäss § 91 der Kirchenverfassung auf Antrag des Kirchenvorstands vom Kirchenrat festgelegt.
2 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen können Arbeitsgruppen (auch Arbeitskreise genannt) bilden, die sie bei der Gestaltung des Gemeindelebens ihres Gemeindeteils unterstützen.
3 Die Arbeitsgruppen unterstützen die Gemeindepfarrer oder die Gemeindepfarrerinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen ihrer Zuständigkeit und werden im Einvernehmen mit ihnen und dem Gemeindeteil-Ausschuss aktiv.
4 Der Gemeindeteil-Ausschuss kann den Tätigkeitsbereich, die Arbeitsweise und die Berichterstattung seiner Arbeitsgruppen näher regeln.
Für das Rechnungswesen sind die Grundsätze der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung massgeblich. Die Rechnungsführung für die Kirchgemeinde obliegt dem Kirchenvorstand.
1 Der Kirchenvorstand stellt der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung jährlich Antrag zur Verabschiedung eines Planungsbudgets im Sinne von § 18 lit. c der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung. Der Kirchenvorstand orientiert die Kirchgemeindeversammlung dabei über die seinem Antrag zugrundeliegenden Vorgaben der kantonalkirchlichen Behörden.
2 Nach der Beratung und Verabschiedung des Planungsbudgets durch die Kirchgemeindeversammlung ist es die Aufgabe des Kirchenvorstands, die darin enthaltenen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden weiterzuleiten und soweit wie möglich für deren Berücksichtigung und Realisierung zu sorgen. Soweit die kantonalkirchlichen Behörden die gestellten Anträge nicht oder nur unter Auflagen bewilligen, kann der Kirchenvorstand in eigenem Ermessen verhandeln und, wo dies zur Realisierung einer befriedigenden Lösung erforderlich oder sinnvoll ist, von den Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung abweichen.
3. Die Ausgabenbefugnisse der einzelnen Organe
1 Der Kirchenvorstand kann betriebliche Ausgaben, die den Höchstbetrag von Fr. 20'000.– nicht übersteigen, in eigener Kompetenz beschliessen. Diesen Betrag übersteigende Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung.
2 Der im vorangehenden Absatz genannte Höchstbetrag gilt für jede einzelne Ausgabe separat. Wird eine bestimmte Sache in mehreren Teilschritten finanziert, so sind die entsprechenden Teilzahlungen zusammenzuzählen und als eine einzige Ausgabe anzusehen. Bei wiederkehrenden und auf mehrere Jahre verteilten Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend; bei Beschlüssen, die für mehr als fünf Jahre gelten, ist die Summe der während der ersten fünf Jahre anfallenden Ausgaben massgebend.
1. Wahl von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
IV. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Die Wahl von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen erfolgt durch die Kirchgemeindeversammlung. Es gelten die Verfahrensvorschriften der Wahl- und Amtsordnung.
2 Die Wahl der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfolgt durch den Kirchenvorstand. Dieser kann seine Antragsbefugnis (§ 7 Abs. 3 der Personalordnung) nach Massgabe des Organisationsreglements an die Gemeindeteil-Ausschüsse delegieren.
3 Die Wahl von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, welche von einem Dritten (Stiftung, Verein etc.) angestellt und von diesem der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellt werden, erfolgt gleich wie die Wahl der in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen von § 27 dieser Kirchgemeindeordnung anwendbar.
2. Anstellung und Besoldung
1 Die für die Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in der Regel Angestellte der Kantonalkirche und werden der Kirchgemeinde von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen stellt der Kirchenvorstand dem Kirchenrat Antrag auf Anstellung der von ihm gewählten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen; Anstellung und Besoldung richten sich nach den Vorschriften der Personalordnung.
2 In besonderen Fällen kann die Kirchgemeinde selbst als Arbeitgeberin auftreten und selbständig eigenes Personal anstellen. In diesen Fällen ist zwischen der Kirchgemeinde und dem betreffenden Mitarbeiter bzw. der betreffenden Mitarbeiterin ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abzuschliessen. Es gelten § 3 der Personalordnung und die Richtlinien des Kirchenrates; zusätzlich sind im Arbeitsvertrag die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bestimmungen dieser Kirchgemeindeordnung als Vertragsinhalt vorzubehalten. Der Kirchenvorstand hat sich vor der Wahl zu vergewissern, dass die Rechte und Pflichten im Anstellungsvertrag im Einklang mit dieser Kirchgemeindeordnung geregelt sind.
3 Wird Personal der Kirchgemeinde von Dritten zur Verfügung gestellt, so wird die Anstellung und die Regelung der Besoldung durch die betreffende Drittperson vorgenommen. Es gilt § 27 dieser Kirchgemeindeordnung.
3. Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnengespräche und Unterstellungsverhältnisse
1 Der Kirchenvorstand bezeichnet für die sozialdiakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Sigriste und Sigristinnen, die Organisten und Organistinnen und alle übrigen in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen je eine vorgesetzte Person. Er sorgt dafür, dass angemessene Pflichtenhefte erstellt werden, dass regelmässig Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnengespräche stattfinden, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrer Arbeit gefördert und unterstützt werden und dass eine zweckmässige Aufsicht erfolgt.
2 Im Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnengespräch werden jeweils die Ziele und Schwerpunkte der Arbeit für das kommende Jahr vereinbart. Gleichzeitig wird beurteilt, wieweit die im vergangenen Jahr gesteckten Ziele erreicht werden konnten.
3 Die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnengespräche werden protokolliert und das Protokoll wird von den Beteiligten unterschrieben.
4 Bei Unstimmigkeiten zwischen einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin und der betreffenden vorgesetzten Person vermittelt und entscheidet der Kirchenvorstand.
1 Jeder Gemeindepfarrer und jede Gemeindepfarrerin berichtet einmal im Jahr dem Kirchenvorstand ausführlich über seine Tätigkeit. Dieser Bericht dient der persönlichen Standortbestimmung und gibt dem Kirchenvorstand die Möglichkeit, ermutigend und kritisch Stellung zu beziehen und nach Möglichkeit Mitverantwortung zu übernehmen. Im Bericht enthalten ist deshalb ein Rückblick auf das vergangene Wirken und ein Ausblick auf die vorgesehene zukünftige Ausrichtung der pfarramtlichen Tätigkeit.
2 Die disziplinarrechtliche Aufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch den Kirchenrat ausgeübt.
4. Privat finanzierte Personalstellen
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Privaten angestellt sind und von diesen der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellt werden, gelten als offizielle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde, wenn der Kirchenvorstand sie gemäss § 23 dieser Kirchgemeindeordnung in die vorgesehene Position wählt und sie damit als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde anerkennt. Ferner gelten § 3 der Personalordnung und die Richtlinien des Kirchenrates.
2 Eine Wahl und Anerkennung im Sinne des vorstehenden Absatzes kann nur erfolgen, wenn die als Arbeitgeberin auftretende Person oder Institution (Stiftung, Verein etc.) der Aufsicht oder der Kontrolle des Kirchenvorstandes untersteht, wenn das vereinbarte Gehalt den kantonalkirchlichen Lohnansätzen entspricht und wenn im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des kantonalkirchlichen Disziplinarrechts sowie die Anwendbarkeit dieser Kirchgemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen sind.
3 Eine nicht als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Kirchgemeinde anerkannte Person darf in der Öffentlichkeit nicht als solche auftreten und darf die Räumlichkeiten der Gemeinde nicht ohne entsprechende Bewilligung benützen. Die Entstehung eines falschen Anscheins ist zu vermeiden.
1. Die Benützung der Gebäude
1 Die drei Gemeindeteile nutzen je die ihnen zugeteilten der Kirchgemeinde gehörenden oder ihr von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellten Gebäude. Der Gemeindepfarrer oder die Gemeindepfarrerin des betreffenden Gemeindeteils entscheidet über die Benutzung der Kirche des Gemeindeteils gemäss § 40 Abs. 2 lit. a der Finanzhaushaltsordnung. Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Münsterkommission bleiben vorbehalten.
2 Gegen die Entscheide der Gemeindeteils-Ausschüsse, des Kirchenvorstands sowie der Münsterkommission kann beim Kirchenrat Kassationsbeschwerde geführt werden (§ 40 Abs. 3 der Finanzhaushaltsordnung).
3 Die Benützung von Gebäuden und Räumen, die von Privaten zur Verfügung gestellt werden, ist im gleichen Sinn zu regeln, wobei die im Sinne dieser Kirchgemeindeordnung zwischen der Kirchgemeinde und den betreffenden Privaten bestehenden Vereinbarungen zu berücksichtigen sind.
2. Die Veränderung des Gebäudebestandes
1 Entscheidungen über eine Veränderung des der Kirchgemeinde für ihre Zwecke zur Verfügung stehenden Gebäudebestandes fallen in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung.
2 Als Entscheidungen im Sinne des vorangehenden Absatzes gelten insbesondere Beschlüsse über die Übernahme oder die Aufgabe von Gebäuden oder grösseren Räumlichkeiten, Beschlüsse über die dauerhafte Fremdvermietung von Räumlichkeiten, Beschlüsse über wichtige Bauvorhaben sowie entsprechende Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden.
3 Bei Gebäuden, die von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, führen solche Beschlüsse zu entsprechenden Anträgen an die kantonalkirchlichen Behörden.
3. Privat finanzierte Gebäude und Räume
1 Mit privaten Institutionen, welche der Kirchgemeinde Gebäude oder Räume zur Verfügung stellen, trifft der Kirchenvorstand im Namen der Kirchgemeinde eine Vereinbarung, in welcher die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt werden.
2 In dieser Vereinbarung wird auch festgehalten, wer für die Regelung der Benützung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten im Sinne von § 28 dieser Kirchgemeindeordnung zuständig ist. Dabei ist einerseits den Wünschen der Geldgeber und Geldgeberinnen so weit wie möglich nachzukommen und andererseits darauf zu achten, dass die Entscheidungsfreiheit der gemeindlichen Organe nicht unangemessen eingeschränkt wird.
VI. Übergangsbestimmungen
1 Diese Kirchgemeindeordnung tritt mit Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft.
2 Auf denselben Zeitpunkt ist die Kirchgemeindeordnung vom 10. August 2004 aufgehoben.
Die revidierte Kirchgemeindeordnung tritt mit der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft.
Räumliche Einteilung der Kirchgemeinde in die drei Gemeindeteile
Der Gemeindeteil Münster:
Die Grenze des Gemeindeteils Münster verläuft von der Mittleren Rheinbrücke dem linken Rheinufer entlang aufwärts bis zur Höhe In der Breite, von dort der Grenze des Gemeindeteils St. Jakob bis zum Schnittpunkt von Zürcherstrasse und St. Alban-Teich, folgt von dort der Grenze zum Gemeindeteil Gellert und der Grenze zum Gemeindeteil St. Jakob bis zur Münchensteinerstrasse, durch deren Mitte bis zur Münchensteinerbrücke, folgt alsdann dem Nordrand der Bahngrundstücke, zieht sich durch die Mitte des Centralbahnplatzes, des Aeschengrabens, der Aeschenvorstadt, des Steinenbergs über den Barfüsserplatz, folgt von dort an dem unterirdischen Bett des Birsigs bis zum Marktplatz und führt durch die Mitte der Eisengasse bis zum Ausgangspunkt.
Der Gemeindeteil St. Jakob:
Die Grenze des Gemeindeteils St. Jakob wird gebildet durch die Kantonsgrenze von der Einmündung der Birs in den Rhein bis zur Münchensteinerstrasse, durch deren Mitte bis zum Walkeweg, folgt sodann, jeweils unter Einschluss beider Strassenseiten entlang dem Walkeweg, Auf dem Wolf, dem Eidgenossenweg, dem St. Jakobs-Weglein über die St. Jakobs-Strasse bis zur Gellertstrasse, weiter in nördlicher Richtung bis zur Autobahn, von dort der Autobahn nach Westen folgend bis zum Hardrain, unter Einschluss beider Strassenseiten dem Hardrain und dem Neusatzsteg, durch die Mitte des Scherkesselweges bis zur Autobahn, dieser nach Norden entlang bis zur Lehenmattstrasse, unter Einschluss beider Strassenseiten der Lehenmattstrasse entlang bis zum Schnittpunkt von Zürcherstrasse und St. Alban-Teich, durch die Mitte der Zürcherstrasse bis auf die Höhe Farnsburgerstrasse, dann unter Einschluss beider Strassenseiten bis zur In der Breite, durch die Mitte der In der Breite bis zum Rhein und von dort an dem linken Rheinufer aufwärts bis zur Einmündung der Birs.
Der Gemeindeteil Gellert:
Die Grenze des Gemeindeteils Gellert verläuft vom Schnittpunkt von Zürcherstrasse und St. Alban-Teich der Grenze zum Gemeindeteil St. Jakob bis zur Einmündung des St. Jakobs-Wegleins in die St. Jakobs-Strasse, folgt unter Einschluss beider Strassenseiten der St. Jakobs-Strasse bis zur Andreas Heusler-Strasse, durch deren Mitte bis zur Engelgasse, durch deren Mitte bis auf Höhe Grellingerstrasse, führt unter Einschluss beider Strassenseiten durch die Grellingerstrasse bis zur Gellertstrasse, durch deren Mitte bis zum Gellertpark und von dort unter Einschluss beider Strassenseiten durch den Gellertpark und durch das Sägebergweglein.
Zur besseren Information und ohne rechtliche Wirkung werden die Strassenverzeichnisse der drei neuen Gemeindeteile aufgeführt:
Die Kirchgemeinde Münster umfasst:
Aeschengraben (ungerade)
Aeschenplatz
Aeschenvorstadt (ungerade)
St. Alban-Anlage
St. Alban-Berg
St. Alban-Graben
St. Alban-Kirchrain
St. Alban-Rheinweg
St. Alban-Tal
St. Alban-Talstrasse
St. Alban-Vorstadt
Andreas Heusler-Strasse (gerade Nr.)
Angensteinerstrasse
Augustinergasse
Barfüssergasse
Barfüsserplatz 6
Bäumleingasse
Breite, In der
Brunngässlein
Casinostrasse
Centralbahnplatz 1-4
Centralbahnstrasse 13-21
Dufourstrasse
Eisengasse (ungerade)
Elftausendjungfern-Gässlein
Engelgasse bis 87/114
Eptingerstrasse
Fahnengässlein
Falknerstrasse (ungerade)
Farnsburgerstrasse bis 28
Freie Strasse
Froburgstrasse bis 31
Gartenstrasse
Gellertstrasse bis 13A/18
Goldenen Löwen, Beim
Grosspeterstrasse
Hagenbachstrasse
Hardstrasse bis 72/91
Heumattstrasse
Homburgerstrasse bis 31
Jacob Burckhardt-Strasse
Kapellenstrasse
Kaufhausgasse
Klosterreben, In den
Lange Gasse
Lautengartenstrasse
Letziturm, Beim
Lindenhofstrasse
Lindenweg
Luftgässlein
Luftmattstrasse
Malzgasse
Marktplatz Nr. 2-13
Martinsgasse
Martinsgässlein
Martinskirchplatz
Mathilde-Paravicini-Strasse
Mühlegraben
Mühlenberg
Münchensteinerstrasse b. Münchensteinerbrücke
Münsterberg
Münsterplatz
Nauenstrasse
Parkweg
Peter Merian-Strasse
Pfluggässlein
Picassoplatz
Post-Passage
Ramsteinerstrasse
Rennweg bis Nr.25/40
Rheinsprung
Ringgässlein
Rittergasse
Rüdengasse
St. Jakobs-Strasse bis 105/130
Schauenburgerstrasse
Schlüsselberg
Sevogelplatz
Sevogelstrasse
Stapfelberg
Steinenberg (gerade)
Streitgasse
Waldenburgerstrasse
Weidengasse
Weisse Gasse
Zürcherstrasse ungerade Nummern bis und mit 143
Der Gemeindeteil St. Jakob umfasst:
Baldeggerstrasse
Bechburgstrasse
Birsfelderstrasse
Birsstrasse
Brüglingerstrasse
Duggingerhof
Eidgenossenweg
Farnsburgerstrasse ab Nr. 34
Froburgstrasse ab Nr. 41
Gellertstrasse ab Nr.151
Hardrain
Hechtweg
Homburgerstrasse ab Nr. 37
In den Klostermatten
Karpfenweg
Kastanienweg
Lehenmattstrasse
Liestalerstrasse
Nasenweg
Redingstrasse
St. Jakobs-Strasse ab Nr. 350
Stadionstrasse
Ulmenweg
Walkeweg
Widensteinerstrasse
Wolf, Auf dem
Zürcherstrasse gerade Nr. ab Nr. 70 und ungerade Nr. ab Nr. 143
Der Gemeindeteil Gellert umfasst:
Adlerstrasse
Andreas Heusler-Strasse (ungerade Nr.)
St. Alban-Ring
Christoph Merian-Platz
Emanuel Büchel-Strasse
Engelgasse ab Nr. 113/118
Gellertpark
Gellertstrasse ab 17/22 bis 133/144
Grellingerstrasse
Hardstrasse ab Nr. 78/95
Hirzbodenpark
Hirzbodenweg
Karl Barth-Platz
Karl Jaspers -Allee
Magnolienpark
Neusatzweglein
Prattelerstrasse
Rennweg ab Nr. 42/51
St. Jakobs-Strasse 115-200
Salinenstrasse
Scherkesselweg
Singerstrasse
Sissacherstrasse
Sonnenweg
Speiserstrasse
Urs Graf-Strasse
Wartenbergstrasse
Zeughausstrasse