IV F 7

Kirchgemeindeordnung Thomasgemeinde
IV F 7
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt

Kirchgemeindeordnung Thomasgemeinde

vom 13. März 2005
revidiert an den Kirchgemeindeversammlung vom 22. April 2012 und vom 7. Mai 2023,
vom Kirchenrat formell genehmigt am 5. September 2022
I. Bestand und Mitgliedschaft
§ 1
Zugehörigkeit und Bestimmung
1 Die Kirchgemeinde Thomas ist ein Glied der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt im Sinne der §§ 62 ff. der Kirchenverfassung. Sie verfolgt den in § 1 der Kirchenverfassung genannten Zweck.
2 In der Kirchgemeinde sammeln sich die Kirchenglieder in gemeinsamer regelmässiger Feier des Gottesdienstes zum Hören auf Gottes Wort und zur Feier von Taufe und Abendmahl. Sie verpflichten sich zum Dienst untereinander und an anderen und finden sich auf vielfältige Art und Weise in einer sichtbaren Gemeinschaft.
3 Die Kirchgemeinde Thomas ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Basel.
4 Alle in dieser Ordnung genannten Funktionsbezeichnungen schliessen jeweils beide Geschlechter ein.
§ 2
Gebietskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit
1 Das Gebiet der Kirchgemeinde Thomas ist das folgende:
2 Die Grenze der Kirchgemeinde Thomas folgt vom Burgfelderzoll ausgehend in südlicher Richtung der Landesgrenze und folgt dann weiter der Kantonsgrenze bis zur Kreuzung Allschwilerstrasse/Wasgenring, von da an entlang der Grenze der Kirchgemeinde Basel-West bis zur Burgfelderstrasse, weiter durch die Mitte der Burgfelderstrasse zurück zum Ausgangspunkt.
3 Das Westfeld-Areal mit dem Felix Platter-Spital gehört zum Gebiet der Kirchgemeinde Thomas; nicht zum Gebiet der Kirchgemeinde Thomas gehören jedoch insbesondere der gesamte westliche Teil der Bündnerstrasse, die Sarnerstrasse, der gesamte westliche Teil der Obwaldnerstrasse, das zwischen der Appenzellerstrasse und der Grienstrasse gelegene Stück der Blotzheimerstrasse, die Rämelstrasse und das zwischen der Ensisheimerstrasse und der Grienstrasse gelegene Stück der Hegenheimerstrasse.
§ 3
Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Kirchgemeinde Thomas sind alle Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen und nicht schriftlich erklärt haben, einer anderen Kirchgemeinde angehören zu wollen. Mitglieder der Kantonalkirche, welche im Gebiet einer anderen Kirchgemeinde wohnen, können mit schriftlicher Erklärung Mitglieder der Kirchgemeinde Thomas werden.
2 Die Erklärung ist der Kirchenverwaltung abzugeben. Sie gilt auch bei einem späteren Wohnungswechsel innerhalb des Kantons unverändert weiter.
3 Im Übrigen richten sich der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft nach kantonalkirchlichem Recht
1. Allgemeines
II. Organisation der Kirchgemeinde
§ 4
Die Organe der Kirchgemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchgemeindeversammlung, der Kirchenvorstand, die Wahlvorbereitungskommission, die Revisionsstelle, die Gemeindekommission, und der Mitarbeiterkonvent.
2. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 5
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten besteht gemäss § 11 der Kirchenverfassung aus allen Mitgliedern der Kirchgemeinde, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Von ausserhalb des Kantons zugezogene Mitglieder erhalten das Stimmrecht nach dreimonatigem Aufenthalt im Kanton.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt ihr Stimmrecht gemäss den kantonalkirchlichen Verfahrensvorschriften per Briefpost oder an der Urne aus.
§ 6
1 Endgültige Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, werden in der vom Kirchenrat angeordneten Form publiziert.
2 Sie sind der Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es innert 30 Tagen seit der Publikation die vom Kirchenrat durch Reglement festgelegte Mindestzahl von stimmberechtigten Gemeindegliedern unterschriftlich verlangt.
3. Die Kirchgemeindeversammlung
§ 7
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das gesetzgebende Organ der Kirchgemeinde. Sie erledigt diejenigen Sach- und Wahlgeschäfte, die ihr durch eine Rechtsvorschrift oder durch einen Antrag des Kirchenvorstands zur Behandlung zugewiesen werden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung ist für die Behandlung der folgenden Sachgeschäfte zuständig:

1.

Sie erlässt die Kirchgemeindeordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat gemäss § 67 der Kirchenverfassung.

2.

Festsetzung der gottesdienstlichen Einrichtungen in der Kirchgemeinde im Rahmen der Gottesdienstordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche.

3.

Sie entscheidet gemäss § 23 dieser Kirchgemeindeordnung über Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden betreffend Planungsbudgets.

4.

Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Kirchenvorstandes

5.

Sie fällt im Rahmen der kantonalkirchlichen Ordnung und gemäss dieser Kirchgemeindeordnung alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen betreffend Gebrauch, Vermietung und bauliche Veränderung von Gebäuden und beschliesst die erforderlichen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden.

6.

Sie entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes über Ausgaben, welche den in § 21 dieser Kirchgemeindeordnung genannten Betrag übersteigen.

7.

Sie ist zuständig zur Antragstellung an die Synode betreffend Teilung der Kirchgemeinde oder Vereinigung derselben mit einer anderen Kirchgemeinde. gemäss § 73 lit. der Kirchenverfassung.

8.

Sie beschliesst über Initiativen gemäss § 24 der Kirchenverfassung.

3 Die Kirchgemeindeversammlung wählt nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung im Majorzverfahren:

a)

die Mitglieder des Kirchenvorstands (die Ältesten) neben den Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen

b)

die Gemeindepfarrer

c)

die im Wahlkreis der Kirchgemeinde zu wählenden Mitglieder der Synode

d)

drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission

e)

die Pfarrwahlkommission

f)

die Revisionsstelle

4 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über das Vorgehen bei Pfarrwahlen und über die Einsetzung des mit der Vorbereitung einer Pfarrwahl beauftragten Organs (Pfarrwahlkommission, Kirchenvorstand oder vom Kirchenvorstand eingesetzte Kommission), wählt gegebenenfalls die Pfarrwahlkommission und erteilt ihr die erforderlichen Aufträge; sie genehmigt den Bericht der Pfarrwahlkommission und wählt die Pfarrer.
5 Wählbar in Behörden und Ämter der Kirchgemeinde sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton alle getauften und handlungsfähigen Gemeindemitglieder, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
6 Wählbar in die Synode sind alle getauften und handlungsfähigen Mitglieder der Kantonalkirche nach Vollendung des 18. Altersjahres ungeachtet ihrer Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde Thomas und der Dauer ihres Aufenthalts im Kanton.
7 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Wahlfähigkeit ins pastorale und ins diakonische Amt.
§ 8
1 Fünf oder mehr Mitglieder der Kirchgemeinde können dem Kirchenvorstand zuhanden der Kirchgemeindeversammlung ein Postulat zur Prüfung und Berichterstattung einreichen, sofern es ein Geschäft betrifft, das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt. Das Postulat ist in der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu traktandieren.
2 Der Kirchenvorstand nimmt zum Eintreten auf das Postulat Stellung. Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung, auf das Postulat einzutreten, so überweist sie es an den Kirchenvorstand oder ein anderes gewähltes Organ der Kirchgemeinde zur Prüfung und zur Berichterstattung an einer nächsten Kirchgemeindeversammlung.
§ 9
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist öffentlich.
2 Die kirchliche Gesetzgebung regelt Einberufung, Teilnahme, Verfahren, Beschlussfassung, sowie alle weiteren Fragen der Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung mit Einschluss des Dringlichkeitsrechts und der Wahl und Abstimmungsbeschwerden.
3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 Stimmberechtigte anwesend sind.
§ 10
1 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet jedes Jahr an einem vom Kirchenvorstand festgelegten Datum statt, spätestens aber Ende Mai, wobei mindestens die folgenden Geschäfte zu behandeln sind:
2 Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung des Kirchenvorstandes;
3 Verabschiedung der Anträge an die kantonalkirchlichen Organe betreffend Planungsbudgets gemäss § 23 dieser Kirchgemeindeordnung.
4 Der Kirchenvorstand beruft eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ein, so oft die Geschäfte dies erfordern oder wenn mindestens 50 gemäss § 5 Abs. 1 dieser Kirchgemeindeordnung stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinde unterschriftlich die Behandlung eines konkreten Geschäfts an einer Kirchgemeindeversammlung verlangen das in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt, oder zur Behandlung eines Postulats gemäss § 8 dieser Kirchgemeindeordnung.
4. Der Kirchenvorstand
§ 11
1 Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchgemeinde als Kollegialbehörde.
2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach innen und aussen.
3 Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die anderen im Gemeindedienst tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie alle anderen Mitarbeitenden sind an die Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden und ihm für ihre Amtsführung verantwortlich.
§ 12
1 Dem Kirchenvorstand gehören mit Stimmrecht an:
2

4

bis 7 Mitglieder der Kirchgemeinde (die Ältesten), welche als solche von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden; gemäss § 16 der Wahlordnung hat der Kirchenrat jeweils vor den Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des Kirchenvorstandes die Anzahl der in diesem Sinne zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder zu bestätigen;

3 alle Gemeindepfarrer von Amtes wegen.
§ 13
Der Kirchenvorstand kann zur Beratung weitere Personen beiziehen, welche aber kein Stimmrecht ausüben können.
§ 14
1 Für die Wahl der Ältesten, welche gemäss § 12 Ziff. 1 dieser Kirchgemeindeordnung gewählt werden, bildet die Kirchgemeinde einen einzigen Wahlkreis.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Majorzwahlverfahren nach den Bestimmungen der Wahlordnung.
§ 15
1 Der Kirchenvorstand konstituiert sich selbst. Insbesondere bestimmt er aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär sowie einen Finanzverantwortlichen; alle diese Personen führen für die Kirchgemeinde Kollektivunterschrift zu zweien.
2 Der Kirchenvorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte ernennen. Er kann auch Einzelpersonen die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Wertschriftendepots erteilen.
3 Der Kirchenvorstand wird von seinem Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4 Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes unter Einschluss des Auskunftsrechts und der Vertraulichkeit.
§ 16
Der Kirchenvorstand hat alle zur Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde gehörenden Befugnisse, soweit sie nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans fallen. Dabei hat er namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

1.

Er beruft gemäss § 9 dieser Kirchgemeindeordnung die Kirchgemeindeversammlung ein, bereitet deren Geschäfte vor, unterbreitet ihr den Jahresbericht und die Jahresrechnung und stellt die seiner Planung entsprechenden Anträge.

2.

Er sorgt für den Gottesdienst gemäss den Bestimmungen der Gottesdienstordnung.

3.

Er sorgt für die längerfristige Planung der Gemeindeaktivitäten, insbesondere für die vorausschauende Beurteilung von Bedarf, Verfügbarkeit und Einsatz personeller, finanzieller und infrastruktureller Mittel.

4.

Er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und fällt selbständig alle im Zusammenhang mit der Vermögensanlage erforderlichen Entscheidungen. Er beachtet dabei die kantonalkirchlichen Richtlinien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Gebäudeverwaltung gemäss den §§ 31 ff. dieser Kirchgemeindeordnung.

5.

Er bestimmt die Zwecke der Kollekten, die der Kirchgemeinde überlassen sind.

6.

Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über den Finanzhaushalt und nimmt die ihm in den §§ 22 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Finanzbefugnisse wahr.

7.

Er ist verantwortlich für die Rekrutierung und Wahl der angestellten Mitarbeitenden sowie für die Personalführung und Personalentwicklung. Er bereitet das Wahlverfahren für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss der Wahl- und Amtsordnung vor. Er hat gegenüber dem Kirchenrat das Vorschlagsrecht für die Anstellung aller weiteren in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeitenden (namentlich im Sigristen-, Gastgeber-, sozialdiakonischen und Organisten-Dienst) sowie für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindedienst. Er nimmt ferner Stellung zu den vom Kirchenrat vorgesehenen Versetzungen, soweit sie Pfarrer und Pfarrerinnen oder andere in der Gemeinde tätige oder für eine Tätigkeit in der Gemeinde bestimmte Angestellte betreffen.

8.

Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über das Personalwesen und nimmt die ihm in §§ 25 ff. dieser Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr.

9.

Er überwacht den Zustand der Kirchen und anderen Gebäude, die der Kirchgemeinde zum Gebrauch überlassen sind. Dazu setzt er eine Gebäudekommission ein - §20.

10.

Er bestimmt aus seiner Mitte drei Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission.

11.

Er beschliesst über die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen Erlasse und Beschlüsse der Synode sowie von Initiativen zusammen mit einem oder mehreren anderen Kirchenvorständen gemäss §§ 23 und 24 der Kirchenverfassung.

5. Die Wahlvorbereitungskommission
§ 17
1 Die Wahlvorbereitungskommission hat die Aufgabe, während ihrer ganzen Amtszeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Wahlen und Ersatzwahlen in die Synode und den Kirchenvorstand, die Kandidaturen zu sammeln und sie zu prüfen, indem sie die Wählbarkeit abklärt, wesentliche Angaben zur Person der Kandidaten und Kandidatinnen aufnimmt, sich ihrer Bereitschaft, ein auf sie fallendes Amt anzunehmen, schriftlich bestätigen lässt und ihnen Gelegenheit gibt, zu ihrem Engagement in der Kirche und den von ihnen bevorzugten Tätigkeitsbereichen Angaben zu machen.
2 Die Wahlvorbereitungskommission sorgt nach Möglichkeit dafür, dass durch die vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen die verschiedenen Bereiche der Gemeinde und die erforderlichen Qualifikationen sinnvoll und angemessen vertreten sind. Sie unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag und begründet ihre Vorschläge hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Qualifikation der Kandidaten und Kandidatinnen und der Ausgewogenheit des Vorschlags.
3 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der Kirchgemeindeversammlung im Majorzverfahren gewählt und drei vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden.
4 Die Wahlvorbereitungskommission wird jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen der Synode und des Kirchenvorstandes für deren ganze neue Amtszeit gewählt.
5 Die kirchliche Gesetzgebung regelt das Nähere.
6. Revisionsstelle
§ 18
1 Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, welche natürliche oder juristische Personen sein können. Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung jeweils für ein Jahr gewählt.
2 Die Kirchgemeindeversammlung kann jederzeit einzelne oder alle Revisoren abberufen. Werden alle Revisoren abberufen, so ist umgehend für eine Neuwahl zu sorgen.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt jeweils Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
4 Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit Einblick in die Rechnungsbücher der Kirchgemeinde zu nehmen mit Ausnahme der pfarramtlichen Spendenkasse gemäss kantonalkirchlicher Regelung.
7. Der Trägerkreis
§ 19
1 Der Trägerkreis besteht aus 5 bis 10 vom Kirchenvorstand gewählten Mitgliedern, wovon eines aus dem Kirchenvorstand delegiert wird, und eines der Pfarrer, die Pfarrerin der Kirchgemeinde ist.
2 Der Trägerkreis konstituiert sich selbst, inkl. Vorsitz.
3 Der Trägerkreis wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies verlangt. Der Trägerkreis ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4 Der Trägerkreis hat die folgenden Aufgaben:

a)

Beratung des Kirchenvorstandes in allen Fragen des Gemeindelebens;

b)

Planung und Förderung des Gemeindelebens:

5 Der Trägerkreis informiert den Kirchenvorstand regelmässig mit seinem Protokoll über seine Tätigkeit und erteilt ihm überdies alle weiteren von ihm verlangten Auskünfte.
8. Gebäudekommission
§ 20
1 Die Gebäudekommission wird vom Kirchenvorstand und zur Erfüllung von §16 Absatz 9 mandatiert.
2 Die Gebäudekommission besteht aus drei Mitgliedern: der Sekretärin, dem Sigrist und einem Kirchenvorstandsmitglied.
3 Die Gebäudekommission entscheidet über die Verwendung der Thomaskirche und die anderen Räume gemäss den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung.
9. Der Mitarbeitendekonvent
§ 21
1 Dem Mitarbeitendenkonvent gehören alle in der Gemeinde tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, diakonischen Mitarbeitenden, Organist und Organistinnen, Sekretariatbseauftragten, sowie Sigriste und Sigristinnen an.
2 Der Mitarbeitendenkonvent konstituiert sich selbst.
3 Der Mitarbeitendenkonvent berät über Angelegenheiten, welche in die Tätigkeitsfelder der ihm angehörenden Mitarbeitenden fallen. Er stellt die Information und die Koordination zwischen den Mitarbeitenden sicher.
4 Der Mitarbeitendenkonvent hat das Recht, dem Kirchenvorstand die Behandlung bestimmter Sachgeschäfte zu beantragen und zur Präsentation dieser Geschäfte eine Vertretung in den Kirchenvorstand zu delegieren.
5 Der Mitarbeitendenkonvent plant und fördert das Gemeindeleben und koordiniert die verschiedenen Aktivitäten der Gemeinde.
1. Allgemeines
III. FINANZHAUSHALT
§ 22
Für das Rechnungswesen sind die Grundsätze der kantonal-kirchlichen Finanzhaushaltsordnung massgeblich. Die Rechnungsführung für die Kirchgemeinde obliegt dem Kirchenvorstand.
2. Budgetplanung
§ 23
1 Der Kirchenvorstand stellt der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung jährlich Antrag zur Verabschiedung eines Planungsbudgets im Sinne von § 18 lit. c der kantonalkirchlichen Finanzhaushaltsordnung. Der Kirchenvorstand orientiert die Kirchgemeindeversammlung dabei über die seinem Antrag zugrunde liegenden Vorgaben der kantonalkirchlichen Behörden.
2 Nach der Beratung und Verabschiedung des Planungsbudgets durch die Kirchgemeindeversammlung ist es die Aufgabe des Kirchenvorstands, die darin enthaltenen Anträge an die kantonalkirchlichen Behörden weiterzuleiten und soweit wie möglich für deren Berücksichtigung und Realisierung zu sorgen. Soweit die kantonalkirchlichen Behörden die gestellten Anträge nicht oder nur unter Auflagen bewilligen, kann der Kirchenvorstand in eigenem Ermessen verhandeln und, wo dies zur Realisierung einer befriedigenden Lösung erforderlich oder sinnvoll ist, von den Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung abweichen.
3. Ausgabenbefugnisse der einzelnen Organe
§ 24
1 Der Kirchenvorstand kann betriebliche Ausgaben, welche den Höchstbetrag von Fr. 20000.– nicht übersteigen, in eigener Kompetenz beschliessen. Diesen Betrag übersteigende Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung.
2 Der im vorangehenden Absatz genannte Höchstbetrag gilt für jede einzelne Ausgabe separat. Wird eine bestimmte Sache in mehreren Teilschritten finanziert, so sind die entsprechenden Teilzahlungen zusammenzuzählen und als eine einzige Ausgabe anzusehen. Bei wiederkehrenden und auf mehrere Jahre verteilten Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend; bei Beschlüssen, die für mehr als fünf Jahre gelten, ist die Summe der während der ersten fünf Jahre anfallenden Ausgaben massgebend.
1. Wahl von Mitarbeitern
IV. MITARBEITER
§ 25
1 Die Wahl von Gemeindepfarrern erfolgt durch die Kirchgemeindeversammlung. Es gelten die Verfahrensvorschriften der Wahl- und Amtsordnung.
2 Die Wahl der übrigen Mitarbeiter erfolgt durch den Kirchenvorstand.
2. Anstellung und Besoldung
§ 26
Die für die Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter sind in der Regel Angestellte der Kantonalkirche und werden der Kirchgemeinde von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt. Die Anstellung und Besoldung richtet sich nach den Vorschriften der kantonalkirchlichen Personalordnung.
§ 27
1 Der Kirchenvorstand bestimmt aus seinem Kreis eine Person, welche jährlich mit allen Pfarrern und Pfarrerinnen ein Mitarbeitendengespräch führt. Diese Aufgabe kann auch auf mehrere Personen verteilt werden. Auch der Trägerkreis ist durch ein Mitglied bei den Mitarbeitendengespräche vertreten.
2 Im Mitarbeitergespräch werden jeweils die Ziele und Schwerpunkte der pfarramtlichen Arbeit für das kommende Jahr vereinbart. Gleichzeitig wird beurteilt, wieweit die im vergangenen Jahr gesteckten Ziele erreicht werden konnten.
3 Die Mitarbeitendengespräche werden protokolliert.
4 Die disziplinarrechtliche Aufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch den Kirchenrat ausgeübt.
§ 28
Der Kirchenvorstand bezeichnet für die diakonischen Mitarbeitenden, die Sigriste und Sigristinnen, die Organisten und Organistinnen und alle übrigen in der Kirchgemeinde tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen je eine vorgesetzte Person. Er sorgt dafür, dass angemessene Pflichtenhefte erstellt werden, dass regelmässig Mitarbeitergespräche stattfinden, dass die Mitarbeitenden in ihrer Arbeit gefördert und unterstützt werden und dass eine zweckmässige Aufsicht erfolgt.
1. Veränderung des Gebäudebestandes
V. GEBÄUDEVERWALTUNG
§ 29
1 Entscheidungen über eine Veränderung des der Kirchgemeinde für ihre Zwecke zur Verfügung stehenden Gebäudebestandes fallen in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung.
2 Als Entscheidungen im Sinne des vorangehenden Absatzes gelten Beschlüsse über die Übernahme oder die Aufgabe von Gebäuden oder grösseren Räumlichkeiten, Beschlüsse über die dauerhafte Fremdvermietung von Räumlichkeiten, Beschlüsse über wichtige Bauvorhaben. Bei Gebäuden, die von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden, führen solche Beschlüsse zu entsprechenden Anträgen an die kantonalkirchlichen Behörden.
2. Benützung der Gebäude
§ 30
1 Die Gemeindekommission regelt die Benützung der Gebäude, welche der Kirchgemeinde gehören oder von der Kantonalkirche zur Verfügung gestellt werden; sie erlässt zuhanden des Kirchenvorstandes ein Gebäudebenutzungsreglement gemäss § 40 der kirchlichen Finanzhaushaltsordnung.
2 Die Benützung von Gebäuden und Räumen, welche von Privaten zur Verfügung gestellt werden, ist im gleichen Sinn zu regeln, wobei die im Sinne von § 33 dieser Kirchgemeindeordnung zwischen der Kirchgemeinde und den betreffenden Privaten bestehenden Vereinbarungen zu berücksichtigen sind.
3. Privat finanzierte Gebäude und Räume
§ 31
1 Mit privaten Institutionen, welche der Kirchgemeinde Gebäude oder Räume zur Verfügung stellen, trifft der Kirchenvorstand im Namen der Kirchgemeinde eine Vereinbarung, in welcher die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar geregelt werden.
2 In dieser Vereinbarung wird auch festgehalten, wer für die Regelung der Benützung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten im Sinne von § 32 dieser Kirchgemeindeordnung zuständig ist. Dabei ist einerseits den Wünschen der Geldgeber so weit wie möglich nachzukommen und anderseits darauf zu achten, dass die Entscheidungsfreiheit der gemeindlichen Organe nicht unangemessen eingeschränkt wird.