Corona Update 11.12.2020
Liebe Mitarbeitende
Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 die Coronamassnahmen in der ganzen Schweiz verschärft. Das ist keine Überraschung: Fast überall steigen die Infektionszahlen wieder – auch in Basel. Allein in den letzten sieben Tagen haben sich fast 700 Menschen in Basel mit dem Virus angesteckt und es sind allein in Basel 18 Menschen am Coronavirus gestorben.
Der Bundesrat hat deshalb die Massnahmen verschärft. Alle Massnahmen treten am Freitag, 11.12.2020, um Mitternacht in Kraft und gelten (vorerst) bis am 20. Januar 2021.
Sollte sich die Lage in der nächsten Woche weiter verschlechtern, plant der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember weitergehende Massnahmen zu beschliessen, etwa die Schliessung von Gastrobetrieben und Läden.
Einschneidend für die Kirche ist vor allem das Veranstaltungsverbot und die Einschränkungen an Weihnachten. Wir haben für Euch, wie immer, die Massnahmen, welche die Kirche betreffen, mit dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt besprochen und hier erläutert.
Veranstaltungen verboten
Öffentliche Veranstaltungen sind ab sofort verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis 20. Dezember in Basel mit maximal 15 Personen, danach voraussichtlich mit maximal 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
Das bedeutet für die Kirche: Alle Veranstaltungen bis auf Gottesdienste, Andachten, Gebete etc. sind ab 11.12.2020, Mitternacht, bis 20. Januar 2021 verboten.
Kultur nur noch zu fünft
Kulturelle (und sportliche) Aktivitäten werden auf Gruppen von höchstens 5 Personen beschränkt. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.
Das bedeutet: Das Label «Kultur» ist für die Kirche kein Ausweg. Auch Kleinstkonzerte sind untersagt.
Schliessungen am Abend und am Wochenende
Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen.
Betroffen ist davon zum Beispiel das Münster, das am Sonntagnachmittag im Normalfall für Touristen geöffnet. Ab sofort gilt: Am Sonntag dürfen Kirchen nur zur Benutzung geöffnet sein, nicht aber zur Besichtigung. Die Kirchen dürfen also öffnen für Andachten, Gebete, Einkehr, Kontemplationen etc.
Singen weitgehend verboten
Im Familienkreis oder im Gesangsunterricht an obligatorischen Schulen ist Singen erlaubt.
Ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schule ist das Singen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Das gilt nicht nur für Chöre, sondern auch für das gemeinsame Singen in Gottesdiensten und bei gewissen Silvesterbräuchen, an denen gesungen wird. Ausnahmen gelten nur für professionelle Sängerinnen und Sänger (Proben und Auftritte) sowie für die Proben professioneller Chöre.
Restaurants und Sportanlagen bleiben geschlossen
In Basel bleiben Restaurants, Turnhallen, Fitnesscenter etc. bis (vorerst) am 20. Dezember geschlossen. Betroffen davon sind auch alle gastronomischen Angebote in den Kirchen (Kirchenkaffee etc.) und alle sportlichen Aktivitäten in Kirchenräumen wie Altersturnen, Yoga etc.
Private Treffen
Im privaten Rahmen dürfen sich weiterhin maximal 10 Personen treffen. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt dringend, Treffen im Privaten Rahmen auf zwei Haushalte zu beschränken. Diese Regelung sei klar und ermögliche Weihnachtsfeiern im kleinen Rahmen.
Soviel zu den Verordnungen des Bundesrats. Bei Fragen oder Beratungsbedarf für spezifische Umsetzungen steht Matthias Zehnder jederzeit zur Verfügung.
Erlass Mieten und Benutzungsgebühren unter Corona
An seiner letzten Sitzung hat sich der Kirchenrat noch einmal mit dem Thema Mieten und Benutzungsgebühren unter Corona befasst und dabei folgende Beschlüsse gefällt:
Die ERK BS zeigt sich kulant bei Anträgen auf teilweisen Mieterlass, wenn der Mieter aus Gründen der Corona Situation seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Der Kirchenrat hält aber fest, dass hier deutlich darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Notlage der Mieterschaft handeln muss und auch jeweils einzelfallweise eine mögliche Reduktion zu prüfen ist.
Was die Benutzungsgebühren von Räumen in Gebäuden betrifft, die der Kantonalkirche zugeteilt sind, zeigt sich die ERK BS ebenfalls kulant bei ausgefallenen Benutzungen und verzichtet auf die Gebühren. Wenn die Veranstaltung stattfindet, jedoch mit weniger Teilnehmenden als geplant, können die Gebühren nach Ermessen der Kirchenverwaltung teilweise erlassen werden.
Benutzungsgebühren in den Kirchgemeinden: Die Kirchgemeinden können selbstständig über ganzen und teilweisen Erlass der Nutzungsgebühren entscheiden.
Der Bundesrat hat deshalb die Massnahmen verschärft. Alle Massnahmen treten am Freitag, 11.12.2020, um Mitternacht in Kraft und gelten (vorerst) bis am 20. Januar 2021.
Sollte sich die Lage in der nächsten Woche weiter verschlechtern, plant der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember weitergehende Massnahmen zu beschliessen, etwa die Schliessung von Gastrobetrieben und Läden.
Einschneidend für die Kirche ist vor allem das Veranstaltungsverbot und die Einschränkungen an Weihnachten. Wir haben für Euch, wie immer, die Massnahmen, welche die Kirche betreffen, mit dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt besprochen und hier erläutert.
Veranstaltungen verboten
Öffentliche Veranstaltungen sind ab sofort verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis 20. Dezember in Basel mit maximal 15 Personen, danach voraussichtlich mit maximal 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
Das bedeutet für die Kirche: Alle Veranstaltungen bis auf Gottesdienste, Andachten, Gebete etc. sind ab 11.12.2020, Mitternacht, bis 20. Januar 2021 verboten.
Kultur nur noch zu fünft
Kulturelle (und sportliche) Aktivitäten werden auf Gruppen von höchstens 5 Personen beschränkt. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.
Das bedeutet: Das Label «Kultur» ist für die Kirche kein Ausweg. Auch Kleinstkonzerte sind untersagt.
Schliessungen am Abend und am Wochenende
Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen.
Betroffen ist davon zum Beispiel das Münster, das am Sonntagnachmittag im Normalfall für Touristen geöffnet. Ab sofort gilt: Am Sonntag dürfen Kirchen nur zur Benutzung geöffnet sein, nicht aber zur Besichtigung. Die Kirchen dürfen also öffnen für Andachten, Gebete, Einkehr, Kontemplationen etc.
Singen weitgehend verboten
Im Familienkreis oder im Gesangsunterricht an obligatorischen Schulen ist Singen erlaubt.
Ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schule ist das Singen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Das gilt nicht nur für Chöre, sondern auch für das gemeinsame Singen in Gottesdiensten und bei gewissen Silvesterbräuchen, an denen gesungen wird. Ausnahmen gelten nur für professionelle Sängerinnen und Sänger (Proben und Auftritte) sowie für die Proben professioneller Chöre.
Restaurants und Sportanlagen bleiben geschlossen
In Basel bleiben Restaurants, Turnhallen, Fitnesscenter etc. bis (vorerst) am 20. Dezember geschlossen. Betroffen davon sind auch alle gastronomischen Angebote in den Kirchen (Kirchenkaffee etc.) und alle sportlichen Aktivitäten in Kirchenräumen wie Altersturnen, Yoga etc.
Private Treffen
Im privaten Rahmen dürfen sich weiterhin maximal 10 Personen treffen. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt dringend, Treffen im Privaten Rahmen auf zwei Haushalte zu beschränken. Diese Regelung sei klar und ermögliche Weihnachtsfeiern im kleinen Rahmen.
Soviel zu den Verordnungen des Bundesrats. Bei Fragen oder Beratungsbedarf für spezifische Umsetzungen steht Matthias Zehnder jederzeit zur Verfügung.
Erlass Mieten und Benutzungsgebühren unter Corona
An seiner letzten Sitzung hat sich der Kirchenrat noch einmal mit dem Thema Mieten und Benutzungsgebühren unter Corona befasst und dabei folgende Beschlüsse gefällt:
Die ERK BS zeigt sich kulant bei Anträgen auf teilweisen Mieterlass, wenn der Mieter aus Gründen der Corona Situation seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Der Kirchenrat hält aber fest, dass hier deutlich darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Notlage der Mieterschaft handeln muss und auch jeweils einzelfallweise eine mögliche Reduktion zu prüfen ist.
Was die Benutzungsgebühren von Räumen in Gebäuden betrifft, die der Kantonalkirche zugeteilt sind, zeigt sich die ERK BS ebenfalls kulant bei ausgefallenen Benutzungen und verzichtet auf die Gebühren. Wenn die Veranstaltung stattfindet, jedoch mit weniger Teilnehmenden als geplant, können die Gebühren nach Ermessen der Kirchenverwaltung teilweise erlassen werden.
Benutzungsgebühren in den Kirchgemeinden: Die Kirchgemeinden können selbstständig über ganzen und teilweisen Erlass der Nutzungsgebühren entscheiden.